Pandkct. L. XXVI. Tit. 7. De adminhtr. ei per. etc. 897
Verpflichtung entstand, nicht aufgehoben 7 "). §, 16. Ein Vor-mund, welcher den zahlbaren Erben eines [andern] Vormundesnicht im Namen des Mündels belangen wollte , wird in Hin-sicht des Schadenersatzes an dessen Stelle substituirt, wie diesauch bei dem der Fall ist, welcher einen verdächtigen Vor-mund, der zur Zeit der Vormundschaft zahlbar war, als sol-chen anzuklagen versäumte. §. 17. Die Vormundschaftskla«eLat aus dem Grunde, weil dieselbe Person die Vormundschaftüber den Bruder und Miterben des Unmündigen führt, keinenAufschub erlitten. §. 18. Was der Minderjährige vom Son-dergute seines Sclaven , der Sachführer (ac/or) war, den eraber, nachdem er selbst die Verwaltuug seines Vermögensübernahm 7 r ) , frei liess , zurückbehielt, oder zurückbehaltenkonnte, das wird bei der Rechnungsablage dem Curator vomdichter als geleistete Zahlung angerechnet werden.
40. Idem Hb. VI. Rcsp, — Ein Centurio gab seinemUnmündigen Sohne einen Curator. Wenn min ohne ein präto-risches Decret dieser Curator nichts verwaltete, so wird erlicht wegen Hartnäckigkeit oder Nachlässigkeit verantwortlichsein, denn das Privilegium der Soldaten darf sich nicht aufeine Ungerechtigkeit gegen andere Personen erstrecken, undWenn bei den letzten Willensäusserungen der Soldaten ihreUnerfahreuheit berücksichtigt wird, so bezieht sich dies mitauf ihr eigenes Vermögen. Aber die Uebertragung der Vor-mundschaft über seinen Sohn ist Ausflnss des Rechtes derVäterlichen Gewalt, nicht militärischer Belohnung.
41. Idem IIb. VII. Rcsp. — Jemand, der mehrere Vor-münder hatte, verbot einem von diesen, der zahlungsunfähigWar, Rechenschaft über sein Handeln abzulegen. Weil diesem*»» nicht auch Befreiung gegen Ansprüche auf das, was eraus der Vormundschaft in Händen hat, oder aus böser Absichtherbeiführte, vermacht worden war, so werden seine Mitvor-^H'nder, die es versäumten, ihn als verdächtig anzuklagen, mitRecht wegen ihrer Fahrlässigkeit belangt. Denn der Vor-mund, dem im Testamente die Erlassung dessen, was er ausFahrlässigkeit verursachte t vermacht wurde, ist keiner Klage""»terworfen.
42. Idem Üb. I. Deßn. — Ein Richter hat ans mehre-ren Vormündern einen auf das Ganze verurtheilt. Wird nun«er Verurtheilte Geschäftsführer Beiner eigenen Sache (werden
7 ß) D. i. durch die früherhiii angestellte actio itiiclne wirddie gegen die Curatoren hier Statt fittdelrfe ad. negot. gesto-rum utilis nicht ausgeschlossen, weil heule Klagen eine ver-schiedene Tendenz haben. . . .
7 ') In Folge der venia aetatis, wie Cujazius lehrt.
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