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2 (1831)
Entstehung
Seite
896
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896 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admimstr. et per. etc.

auf ihre Erben zurück, denn ein solches Verhältnis» fand auchnicht während der Dauer des Vormundschaftsamtes Statt.§. 11. Es wurde angenommen, dass gegen den, welcher dieVormundschaft nicht führen wollte, erst nach Ausklagung derUebrigen, welche sie führten, die Vormuudschaflsklage analoggegeben werden solle. Für das jedoch, was von den vor-iniuidschafllichen Gegenständen nicht in die Hände der ver-waltenden Vormünder kam, sondern durch gemeinsame Nach-lässigkeit zu Grunde ging, sind alle auf gleiche Weise ohneirgend eine Bevorzugung verantwortlich. §. 12. Vormünderbrachten den zur Zeit der Mündigwerdiiug des . Pilegbefohlenenbegonnenen Apellationsnrocess auf Befehl der Cousuln, wegenihrer Sachkenntnis», zu Ende. Da diese aber nicht auf Voll-ziehung des Urtheils klagen 72 ) können , so sind sie auchkeiner Verantwortung wegen etwaiger Fahrlässigkeit unter-worfen. §. 13. Jemand 73 ), der den Schulz einer Wiederein-setzung in den vorigen Staud nicht geniesst, kann vertrags-mässig von der Untersuchung wegen Fahrlässigkeit der Vor-münder abstehen, und dies wird nicht als eine Schenkung,sondern als ein Vergleich angesehen ' *). §. 14. Wenn Vor-münder wegen ihrer Nachlässigkeit für Schuldforderungen,welche der Vater unter höheren Zinsen anlegte, in Auspruchgenommen wurden \ rücksichtlich des Schadenersatzes], so inussdie Pl/egbefohlene diesen zwar die aus dem Schiildbnchc zu*stehende Klage (calendarü) abtreten; aber die während der Zeitder Vormundschaft bezogenen Zinsen behält sie, ohne dass etwa»daran abgerechnet 7S ) werden darf. §. 15. Wenn ein Minder-jähriger von den Vormündern, die er belangte, nicht das Ganzeerhalten konnte, so bleibt ihm seine Klage gegen die Curatoren,welche die Vormundschaft aus Nachlässigkeit nicht übernah-men, iu ihrem vollen Gehalt; denn durch die Vormundschaft*"klage wird ein klagbares Verhältnis» , das aus einer anderen

72) Dazu müssten sie ja erst, weil sie nicht mehr Vormündersind, beauftragt werden.

731 Dieser ab eo ist nach Cujaz. ein Minderjähriger, der dieJahrgebung (venia aelalis) vom Kaiser erhielt, wodurch erdie Wohlthat der in integrum restitutio verliert.

74) Kein Minderjähriger, selbst wenn er venia aeiatis geniesst,kann durch Schenkungen sein Vermögen verringern , wobtaber kann er Verträge abschliessen.

75) Das "Wort compensatio nimmt hier Cujaz. für computai'O.Der Sinn dieser Stelle ist der: der verurf heilte Vormund darfsichs nicht zu Gute rechnen, was die Pflegbefohlene wah-rend der Vormundschaft wegen der hohen Zinsen mehr er-hielt, als sie bei geringerer Zausbestiiumuiig würde erhalle'»haben.