Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admitn'str. et per. etc. 895
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hältnisses erledigen, die Verwaltung' aber des Vermögens hülleauf die, welche die Vormundschaft in Italien übernahmen, zu-rückfallen sollen. §. 4. Einem Gläubiger, der mit dem Vor-munde selbst einen,[Darlehus-]Vertrag abschloss, darf man dieKlag« gegen diesen Vormund, wenn er den Mündel zur Aus-schlagung der väterlichen Erbschaft ermächtigte, nicht verweigern,obgleich der Vormund das Geld auf die Sacbe des Mündelsverwendete 71 ). §. 5. Curatoren eines Minderjährigen leistetensich der gegenseitigen Gefahr wegen unter einander Sicherheit,und gaben zu diesem Zwecke Pfänder. Da sie nach Beendi-gung ihres Amtes zahlungsfähig befunden wurden, so ist esklar , dass die Sicherheitsleistung nuu wirkungslos, und dasl'fandverhältiiiss aufgelöst ist. §. 6. Ein bestellter Vormundberief sich gegen diese seine Erwählung. Sein Erbe, der späterhin[im Processe] unterlag, wird auch den Schaden für die ver-gangene Zeit ersetzen [müssen], weil es keine geringe Schuldist, die iJebertragung des Vormundschaftsamtes gegen das An-sehen des [bürgerlichen] Rechtes zurückweisen [zu wollen].
§. 7. Die Vormünder des Provincialvermö'geng, welche in RomAppellationen der Mündel betreiben, sollen es für ihre Pflichthalten, Idarauf zu sehen,] dass für die Unmündigen Curatorenüber das Italische "Vermögen bestellt werden; sonst wird sieder Richter, wenn sie eher [als sie dies thaten] in ihre Pro-vinz zurückkehrten, im vorliegenden Falle wegen böser Ab-sicht und Fahrlässigkeit mit Hecht belangen. §. 8. Ein Vatersbruderwurde als testamentarischer Vormund seinem Bruderssohn ge-geben. Er übernahm , obwohl er in Italien seinen Wohnsitzhatte, die Verwaltung sowohl des Italischen, als Provincial-Vennögens, setzte sodann das aus den Verkäufen [der Mündel»Sachen] zu Rom erlöste Geld in die Provinz über , und truge s in das Capiffeltenboch des Miinde/s ein. Unter diesen Um-"lauden , wird der zu Korn an seiner Stelle substituirle Vor-mund die Verwaltung des [besagten, erlösten] Geldes, welchesnicht zu seiner Vormundschaft gehört, nicht zu übernehmengezwungen. §. 9. Ungültig testamentarisch bestellte und durche 'ue Entscheidung des Prätors nicht bestätigte Vormünder oderCuratoren besorgten die Geschäfte. Diese werden wechsel-seilig den Schaden zu ersetzen angehalten, da sie freiwilligdiesem Amte ohne die rechtliche Zuhülfe sich unterzogen, undweil der zu [diesem Amte] Tüchtige um eine Entscheidungdesjenigen Prätors, der Vormünder und Curatoren bestellt,"ÜUe auilehen sollen. §. 10. Sind Vormünder zahlungsfähiggestorben, so fällt die Verantwortlichkeit nicht wechselseitig
711 Weil immer der Vormund hier der Hauplconlrahent ist,anders verhält sichs in dem Falle des Fr. 2. JJ. h. t.