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2 (1831)
Entstehung
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892
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892 Pahdect. L. XXVI. Tit. 7. D» adminUir. et per. etc.

(aclor), der bestellt wurde, den Theil (die Hälfte) des Mündel-geldes würde verlangen können? Modestin u8 antwortete,wenn dies die Frage ist, ob ein Mitvorinund die Vormund«schnftsklage anstellen könne, wenn sein Awlsgenosse verwiese«(relegirt) wurde, so ist mein Bescheid, dies sei nicht möglich.

33. CALUSTRAT. üb. IV. de Cognll. — Von Vor-mündern und Curaloren der Pflegbefohlenen wird dieselbe Sorg-falt hinsichtlich der Verwaltung' der Mündelsacheu erheischet,welche ein redlicher Hausvater bei seinen Angelegenheiten an-wenden muss. §. 1. Das Amt der Vormünder hört auf, so-bald Curatoren bestellt sind. Deshalb fallen alle bereits ange-fangenen Geschäfte [von jetzt an | der Treue der Curatore«anheim. Diu» verfugte auch, der göttliche Ma rcus mit seinemSohne C oiii in od us. §. 2. Auch den Erben der Mündel stehtebenso, wie den Mündeln selbst die Wohl zu, an welchevon den Vormund ein sie sieb besonders Lalle» wollen. §. 3»Die kaiserlichen Verordnungen erklären : Auf Auslagen, die red-licher Weise für die Vormundschaft, nicht für die Vormünderselbst gemacht werden, pflegt mau .Rücksicht zu nehmen*wenn nicht etwa von dem Bevormunder dem Vormunde einebestimmte Vergütung 1 festgesetzt wurde.

34. JÜL. AQUIL. lib. liesp. — Zur Belehrungdes gewissenhaften liiehters, und zum Vorihclle des Mündel*können auch Hclaven verhört werden.

35. PAP1N. lib. D, Quacsl. — Ein Vormund oder Ctt'rator muss zwar die Schuldforderungen, die er mit Grund für■bedenklich hält, von dem früheren Vormunde übernehmen,nicht aber eine Eintreibung auf seine Gefahr vornehmen.

30. Idbm lib. III. Quuest. — Es ist eine Vormund-schaft unter die Vormünder verthcilt , die Veriiunftansic/it,welche das lautere Recht der Kompensation einführt, wirdwegen des Amtes und der Person des kJagfiilirenden Vormunde*nicht unbeachtet gelassen 00 ). Denn die Theilung der Vor-mundschaft , welche kein Ausfluss des Rechtes unmittelbar,sondern vielmehr der Rechtsprechung 87 ) ist, bestimmt nur di"Art der Verwaltung, und kann von den Vormündern selb»*vorgenommen werden, darf aber denen, die gegeu de«Mündel klagen wollen, kein Hindernis» machen.

66) Weil die Vormundschaft immer ein Ganzes , dessen Ver-waltung aber hier getheilt ist; anders verhält sichs beimFiscus, wo jede Casse für sich besteht, und daher jede an-dervveitige Compensation ausschlicsst. Es kann also gegenden Vormund über «las italische Vermögeu wohl compeusirtwerden, was der Mündel aus einer Obligation, die in derProvinz begründet wurde, schuldig ist.

67; D. i. die Obrigkeit nimmt solche Thcilunge» vor.