Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et per. etc. 891
U den Besitz einweisen. Nun frage icb, ob er dem Käuferden Kaufpreis nicht wieder erstatten müsse, wenn er durchdiesen Verkauf sich weder verbesserte noch erwiesen wird,dass etwas [von dein Kaufpreise] zu seinem Besten verwandtWurde? Modestinns antwortete, den Kaufpreis für dasVom Minderjährigen veräusserte Grundstück fordere der Käufervergeblich zurück 6 5 ), wenn dadurch sich Jenes Vermögens-umstände nicht verbesserten , auch darüber von dem Kichter,der die Wiedereinsetzung in den vorigen Staud ertheilte, nichtsbestimmt wurde. <§. 5. Eben so antwortete er: der Minder-jährige dürfe niebt mit Ersetzung des Aufwandes, den derKaufe,, seines Vergnügens wegen [auf das Gebäude] machte,beschwert werden, jedoch dürfe der Käufer [seine Verschöne-rungen] wieder von dem Gebäude wegnehmen, wenn dies sogeschehen könne, dass das Gebäude sein altes Aussehen, (d. i.Welches es vor dem Verkaufe hatte) dabei erhält. §. 6. fatj-ci "s Titius Miterbe und Curator seiner Schwester, hatte alsBürger einer Stadtgemeinde, In welcher die Gewohnheitherrschte, dass die Eigenthümer der Grundstücke selbst, und»icLt die Pächter, die Gefälle und jedesmaligen Abgaben tragen,»'«merfort diese Sitte und hergebrachte Gewohnheit befolgt,«»d „„mittelbar die Gefälle für die gemeinsame und ungeteilteErbschaft abgetragen. Nun frage ich, ob bei Ablegung derDehnungen den Curator ein Vorwurf trehen könne, als habe«* rücksichtlich des schwesterlichen Antheils nicht mit Hecht*«e Auslagen gemacht? Modestinus antwortete, das «ur*«»n der Curator der Minderjährigen in dem befragten *alleRechnen, wag sie selbst hätte auslegen müssen, wenn sie ihr*«•*%» verwaltet hätte. §. 7. Zwei Vormünder verkauftendi « Mündelsacl.en und theilten das Geld unter sich. flach ge-sehener Theilung wurde Einer von ihnen, ohne dadurch seinV °r.nundschaftsaint zu verlieren, verwiesen (relegirt). IVun«'«stand die Frage, ob der Mitvormund von dem Ssachfuhrer
65) Weil er es seinem Leichtsinne beizumessen hat, einemleichtfertigen Menschen den Kaufpreis gegeben z„ haben. DieReweislaä de in rem versa pecuHut Jregt, wenn deniCuratorgezahlt wiwdej nach Accursius dem Käufer ob, ^»*™MtoderjairiMin gezahlt worden, diesem, ™«'"*.£?gME'ssepeamiam in rem mam. Cujacius tadel d.eae Dwüuc-«on und verweist deshalb Bul den vorhergehenden §., woes ein Vormund sich selbst beizumessen hat, V eo 9 ememMW» pevdUuro <lie Verwaltung ,1er Vor.nun«Isthait anver»mute. Cii ja ein» lobt auch .las .... «.«wem »• ,**?*£,cursius beigelegte Scholion. Nach seiner Mernnng.«ttaindies von Hogerius oder Joannes her. Dies M*«ff<vielleicht auerf die in unserm }. von der-eben ^beigeben-den so verschiedene Ansicht des Accursius,