Pandect. Im XXYI. TU. 7. De administr. et per. etc. 893
37. Idem Hb, XI. Quaest. — Sabin us und Cassius
Waren der Meinung', ein Vormund, welcher die Geschulteführt, stehe, je nachdem er diese führte, für die einzelneu Ge-schäfte nach Verschiedenheit der Zeiten in einein gleichsam,aus mehreren Ursachen begründeten obligatorischen Verhält-nisse. §. 1. Nach dieser Annahme wird denn auch ein Sclarals Institor über dieWaaren seines Herrn, oder als ein Mensch,der die Schulden desselben einzutreiben hat, wenn er nach er-langter Freiheit diese Stellung fort behält , rücksichtlich derVergangenen Zeit, ob er gleich damals als Sclav nicht verbind-lich gemacht werden konnte, doch mit der Klage aus der Ge-schäftsführung {actio neg. gest.) nicht nutzlog in Bezug derSachen belangt werden können, -welche mit den späterhin be-sorgten im Zusammenhange standen. So soll die Vormund-schaftsklage auch noch wegen der Geschäfte Statt finden,■Welche nach erlangter Mündigkeit eingegangen werden, wennnämlich dies spätere Handeln mit dem früheren zusammenhängtund nicht, davon getrennt, ein eigenthüinliches Verhältnis»bildet. §. 2. Daher leitet sich auch die Frage, welche insge-mein in Beziehung auf einen Haussohn abgehandelt wurde, derkhiii testamentarischen Vormund bestellt, nach übernommenerVormundschaft freigegeben , iu diesem Amte verblieb. IX achder Meinung' des Sabin us nnd Cassius wird daraus folgen,dass dieser wegen der nach geschehener Emancipation unter-nommenen Geschäfte auf das Ganze, wegen der Vergangenheitaber, mag ihm sein Soudergut genommen worden sein , oder•nicht, auf das, was er zu leisten vermag , belangt werdenkann; will aber der Mündel hinsichtlich der friiüeren Zeitlieber den Vater auf das Sondergut belangen, (denn dies stehtiiim von der Zeit an, wo die Vorinundschaflsklage ange-stellt werden kann, ein nützliches Jahr lang frei,) so wird nurdie Zeit, in welcher der Haussohn [als solcher] die Vormund-schaft führte, berechnet werden müssen, damit der Vater,Wenn die ganze Zeit in Anschlag gebracht würde , dadurchnicht betriiglicber Weise in Schaden gerathe.
38. Iuem lih. XII. Quaest. — Wird wohl, wenn meh-rere Vormünder die Vormundschaft nicht verwalteten und allezahlungsfähig sind, eine Auswahl unter diesen Statt finden,Weil die Verwaltung nicht vertheilt wurde ? oder werden sie,wie Schuldner ein nnd desselben Capitals, gegen die Gemein-schartlichknit der Gefahr Einwendungen machen dürfen ? Esspricht die Vernunft mehr dafür [dass die Gefahr unter sie ge-lheilt werde]. §. 1. Sind Einige vou diesen nicht [ zah-l»ngs]fähig, so wird dies ohne Zweifel den Uebrigen zur Lastfallen, uud zwar ganz billig, da die Hartnäckigkeit der Ein-zelnen dem Mündel Schaden im Ganzen verursachte. §. 2.