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2 (1831)
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890
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890 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admimsif. et per, etc.

befohlenen die Geschäfte desselben zu verwalten aufhörte, ist vonder Zeit an, wo er die Zahlung- seiner Schuld darbot, nicht mehrzur Zinsenleistung verbunden. Ja mir scheint auch dies ge-recht, [nämlich] dass der, in dessen Macht es nicht stand, [dieVonnuudschaftsfiihrung von sich abfordern zu lassen,] nichtzur Zinsenleistung angehalten werde (Ulpianus bemerkt:das Anbieten ist nicht hinreichend, wenn er das Geld nichtauch versiegelt an einem sichern Orte niederlegte);

29. Ibkm lib. VIII. Dig. — besonders wenn die Sacheden Erben des Vormundes betrifft, denn es ist höchst unver-nünftig, wenn ein Mensch, dem es etwa nach zwanzig Jahrenoder noch langer in den Sinu kam, die Vormundschaft zurück-zubegehren, auch noch die Zinsen [bis dahin] fordert.

30. Idem lib. XXI. Big. — Die Ilaupipflicht des Vor-mundes besteht darin, den Mündel nicht ohne Schutz zu lassen«

31. MODEST, lib. I. Excus. — Die hö'chsfseligeii KaiserSeverus und Autoninus dein Sergius Juliauus [ihrenGruss]. Die .Bestimmung-, nach welcher die einzelnen Vor-münder , aus der Geschäftsführung eines Jeden uuter ihnen,bisweilen für da» Ganze hallen, findet nur [für die Vervva'"tung.l während der Zeit der Unmündigkeit, nicht auch ua cnerlangter Mündigkeit, ihre Anwendung.

32. Idem lib. VI. Resp, — Ein Vormund starb ohneeinen Erben. Ich frage nun, ob der dein Mündel bestellte Co'Tutor den Bürgen des Vormundes aus seiner Stipulation a"*das Interesse des Mündels belangen kann, wenn derselbe 'We-•ierlnventarieii noch andere Urkunden vorzeigt? Modesti«'"*antwortete, auf das, worauf der Vormund belangt werde**konnte, kann auch der Bürge belaugt werden. §. 1. J»°"de s t i n ii s antwortete, der Schade, der etwa dadurch entstand»weil sich die Bescheinigungen für die erlegten Abgaben nichtfanden , treffe nicht den Vormund , dem dabei keine [Schuld!Fahrlässigkeit vorgerückt werden kann. §. 2. Modesti»"*antwortete, der Vormund müsse, hinsichtlich der Eiiikiii»' e >welche redlicher Weise vou dem Grundstücke hätten bezog e "werden können, dem Mündel Rechenschaft ablegen. §- 3 'Eben so antwortete er, wenn ein Vormund einem Sclaven I .« c *Mündels,] der kein liederlicher Mensch ist, die Verwall'" 1 "anvertraute, und dieser weniger Früchte ablieferte, als man red-licher Weise aus dem Grundstücke hätte beziehen können, 80soll das, was au» dem Sondergute des Sclaven zu erhallen »»'»dem Vormunde in Bezug auf seine Verbindlichkeit gegen de»Pffegbcfohleuen zu Gute kommen. §. 4. Mit Ziraiebnug e,ne!iCuralors verkaufte ein Minderjähriger an den Tifins ein I' a " s| vvubci er betrogen wurde] , nachher erkannte er den Betrug»Hess sich in den vorigen Stand wieder einsetzen, und sodaü"