Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et pet: etc. 887
' e '». Kommt aber »ein Vermögen plötzlich ins Verfallen, kokann ihm (dem Mitvorinunde) nichts beigemessen werden.
15. Idem lib. II; Scntcnt. — Wenn der bestellte Vor-•wind die Schuldner, welche er vorfand, nicht belangte, unddiese deshalb zahlungsunfähig wurden, oder innerhalb sechs"lonaten die Mündelgelder nicht auslieh, so wird er selbstVVegeu dieser Schuldforderung und wegen der Zinsen davon,"ie er nicht bezog, belangt.
16. Idem lib. VI. ad Ed. — Wenn bei der Vormund-ächaftsklage die Frage entsteht, welche Schuldverhältuisse,Tom Vormund begründet, der Mündel anerkennen muss, so*°Heu, nach der Meinung des Mar cellus, wenn der Vormundla seinem Namen das Üariehn gab und in seinem Namen sti-l'olirte, diese Forderungen, -wcnu sie gut stehen, dein Mündel''"vermindert, die verlorenen aber und die zweifelhaften dem»ortiuuide gehören; aber die Mciuuug möchte wohl richtiger"ein 6 0) } dass der Vormund dein Mündel die Bedingung'lachen könne (vorschlagen könne), die Handlungen, die er als
*orniu n <l riicksichtlich der Begründung obligatorischer Ver-hältnisse vornahm, entweder im Ganzen anzuerkennen, oder im^an?,en zu verwerfen, so dass es ebenso ist, als ob der Vor-mund das Geschäft für sich geführt hiitte. Ebenso ist es,^Veun der Vormund im Namen des Mündels Geld borgte.
17. POMPOJV. Jih. XV11. ad Sabin. — Wer von demdazu Ermächtigten deu Befehl, die Vormundschaft zu führen,ehielt, inns« von der Zeit dieses Befehles an, nicht von woau » er die Vormundschaft antrat, den Mündel schadlosSe tzen.
18. JÜL. lib. XXI. Di'ff. — Ein Vormund, der die Ge-schäfte des Mündels führte, ist ohne allen Zweifel der Vor-"^"idschaftsklage unterworfen , wenn er auch gleich den Pn-lnlleu [zu keinem Geschäft] ermächtigte. Ist es denn etwa unmög-
ic " ■> dass das Vermögen des Mündels so beschaffen sei, das»^ Ur kein Geschäft darin vorfalle, welches die Ermächtigung" es Vormundes bedürfe? §. 1. Wenn zwei Vormünder sind,"|id d er e ; ue auS g e y a gt wurde, so wird dadurch der andere" lcl »t befreit werden.
19. ULP. lib. I. Rcsp. — Darauf darf man nicht drin-£ e . n » dass ein Vormund seiuem Mitvorinunde Rechnung überSe »n e Handlungsweise ablege; aber als verdächtig kann er vor
«0) Die Florentina liest iwrä» « *>*«**>. Ha !.^f "ff.LpReck: vertu* esse pularhn. Nach der F 1 o ren t hatteMar cell.is nachmals seine frühere Ansicht ^««tertl Bachdar Haloandriua stimmt Wo» Paulus nicht mit demklar cell us fiberein.