886 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et per. etc.
inuiid zahlungsfähig ist, oder nicht, das macht keinen Unter-schied , da das Veräusseriings[geschäft] gehalten werden muss,wenn es im guten Glauben (redlicher Absicht) geschlossenwurde; geschah dies aber im bösen Glauben (unredlicher Ab-sicht), so ist die Veräusserung ungültig. §. 2. Die Erlaubnis«ist für den Vormund zu gross, nach welcher er in Rücksichtauf den Rang des Mündels von dessen Vermögen einen Auf-wand bestreitet, den er nicht ehrbarer Weise von dem seinigenhätte bestreiten mögen. §. 3. Da ein Vormund nicht nur überdas Vermögen des Mündeta, sondern auch wegen seiner inne-ren Ausbildung bestellt wird , so soll derselbe vor Allem denLehrern ihre Belohnungen festsetzen, und zwar nicht die mög-lich geringsten , sondern wie es die Vermögeiisbeschaffei)heituud der Geburtsstaud des Mündels erfordern. [Dann] soll erden Sclaveu und Freigelassenen, bisweilen auch fremden Per-Bonen , wenn dies dem Mündel frommt , Unterhalt reiche»;[ferner] den Ellern und Verwandten die herkömmlichen be-schenke schicken. Aber einer Halbschwester vom Vater «* rdarf er keine Brautgabe bestellen, auch dann nicht, wenn w enur unter dieser Bedingung sich verheirathen könnte. De""obgleich diese Handlung ehrenvoll ist, so beruht sie doch »"*einer Freigebigkeit und diese ist der BemtlieiJiing des Plteg'Befohlenen aufzubewahren. §. 4. Wenn der Vormund dasGeld de« Mündels nicht ausleihen kann, weil sich kein Schi» 0 "ner dazu findet, so trifft dieser Schade den Mündel.
13. GAJ. lib. XII. ml Ed. prov. — Der Vorn»»*muss nach dem Range und Vermögen des Mündels die Zu"'der Sclaven , die künftighin ihn umgeben sollen , bestimmen.§. 1. Ein Vormund ist mit dem Vorbringen, er «ei deshalbmit dem Gelde des Mündels im Verzuge, weil er es mc»*sicher unterbringen konnte, abzuweisen, wenn dargethan wi ra >er habe uin dieselbe Zeit sein eigenes Geld gut ausgelieh 6 "»§• 2. Beim Auszahlen der Vermächtnisse und Fideicommis semuss der Vormund darauf merken, dass er Niemandem zahlt, W*er nicht schuldig ist. Er darf auch weder der Mutter nochSchwester des Mündels eiu Brautgeschenk zusenden. El«'"*Anderes ist es , wenn der Vormund etwa der Mutter oderSchwester des Mündels den nothwendigen Lebensunterhalt dar-reichte, da diese sich selbst nicht ernähren konnten; denn diesHandlung muss genehmigt werden. Denn das , worauf dieseverwandt wird, ist ein ganz anderes Verhältnis«, als da»i Wals Geschenk oder Vermächtniss aufgeht.
14. PAUL. lib. VIII. Brcv. — Auch das Handeln de»Mitvormuudes wird seinem Amtsgeuossen angerechnet, ^J"er ihn hatte als verdächtig auklagen können und sollen; bis-weilen auch, weun er Sicherheitsleistung hätte abfordern *°"