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Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De adminhtr. et per. etc. 885
*' es versäumte, einen früheren Vormund nls verdächtig anzu-klagen, oder Sicherheitsleistung von ihm zn verlangen. §. 9.Wurde aber im entgegengesetzten Falle dem Mündel schlecht-hin ein Vormund oder Curator gegeben, so ist dieser auch*«r den nachher erfolgten Anwachs [der Geschäfte] verant-wortlich, obgleich hierzu gewöhnlich ein Curator bestellt wird.Dieser Umstand macht es auch, dnss der Zuwachs selbst nochz "r Besorgung der Früheren , welchen jeglicher Vortheil derMündel obliegt, gehört. Wird daher ein Vormund bestellt,Ko wird die Verantwortlichkeit mit den früheren gemeinschaft-lich; wird keiner bestellt, so haftet aus der Notwendigkeitder Verwaltung der friiherhiu bestellte.
10. In km lib. XL1X. ad Ed. — Ueberhaupt scheinte 'n Mündel keinen Beschützer zu haben, so oft der Vor-mund nicht im Namen des Pllegbefohlenen das that, wa»Jeder tüchtige Hausvater zu fhnu ji/legf; und der Mündel scheint"hne Schutz zu sein, mag nun der "Vormund es ablehnen, eineZahlung zu leislen, oder ihn gerichtlich zu vertreten, oder [aufgeschehene Stipulation^ zu geloben 5S ).
li, Idem Jib. XXXIII. ad Ed. — In Hinsicht einesMündels, dessen Vormund gerichtlich als Sclav erklärt wurde,v eWÜgte der göttliche Pius, dass in Bezug auf die Sachen,welche der Sclav mit dem Gelde des Mündels angeschafft hatte,ier Eigenlhüuier das Vorrecht des Abzuges 5U ) nicht in An-wendung bringen könne; dies gilt auch bei einem Curator.
12. PAUL. lib. XXXVIII. ad Ed. — Wenn Mehrere"je Vormundschaft führen, so wird keinem derselben g-egene 'uen Mitvormuud eine Klage im Namen des Mündels gegeben.§• f. Geschäfte, die ein Vormund im guten Glauben (redlicher■*">sirht) vornahm, haben auch nach den Verfügungen T r a j a n a'"'d II adri ans ihre Gültigkeit, nnd deshalb kann ein Mündel"'e Tom Vormunde auf gesetzliche Weise verkaufte Sache nichtWieder als Eigenthum in Anspruch nehmen. Denn wird das,^ a » sie (die Vormünder) bei der Verwaltung vornehmen, nichtgehalten, so fallt der Nachtheil auf die Mündel, weil, wie na-türlich, Niemand etwas \oa ihnen kaufen wird. Ob der Vor-
°8) Unter sliptdatianem datrectare versteht hier Vi vi an u s die«mterlassene caittio damniinfeclu Donellus (commeiU.jiir.et". Üb. XV. c. 19. §. 9.) die sali'sdatio, rem pupilli sftlvianfbrc findet Statt, wenn der Vormund als Kläger im Namendes Mündels auftritt — wenn als Beklagter, die: judicalumsohl; jedoch beides nur in dem Falle, wenn man im Zweitel»st über die Person des Vormundes. .... .
3») ». h. der Herr des Sclaven kann gegen den Mündel, derauf das Peculiuin klagt, nicht die dem Eigenthumer sonst zu-stehende Fraerogativa, von dem Peculiuin zuerst seine For-derung abzuziehen, anwenden.