Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
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884
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884 Pajtdkct. L. XXVI. Tit. 7. Da atlministr. et per. etc.

Vormundscbaftsklage, so erscheint der Mündel als privilegirtund die Bürgen werden haften , wenn Sicherheit für die red-liche Verwaltung 1 geleistet wurde. §. 2. Ebenso inuss manannehmen, die Vormundscbaftsklage finde [auch dann] Statt»wenn der Vormund durch ein obligatorisches (mit dem Vaterdes Mündels eingegangenes) Vcrhültniss einer zeitbestimmtenKlage unterworfen war, damit diese in eine perpeluelle Klag 8umgewandelt werde, [wenn der Vormund nicht leistete, um diegegen ihn zustehende Klage zn präscribiren], §.3. Im AUg e "meinen ist der Vormund zum Nutzen des Mündels zu allen de»Leistungen gegen seine eigne Person verbunden, wozu er geg enAndere verbunden ist, vielleicht auch zu noch MeLrerem. DeuOeine unklagbare Forderung konnte er gegen Andere nicht ver-folgen, wohl aber gegen sich. §. 4. Wenn er aber dem Vate'Geld unter höheren Zinsen, als die Mündelzinsen sind, schuldigwar, ist ihm wohl da etwas beizumessen ? Wenn er zahl'«»»o ist kein Grund dazu vorhanden , denn er konnte dies J athim, und sich von der Zinsinst befreien; zahlte er aber nie"'»■o inuss er sich zu den Zinsen, die er von sieb bätte erhebe"können, verstehen. §. 5. Sowie aber der Vormnud als Schiild» erzahlen kann, ebenso kann er auch seine Forderung vom Mün-del eintreiben, wenn er Gläubiger vom Vater des Mündels W» r »denn er kann sich selbst die Schuld abtragen, wenn nur GelUtwovon er zahle, vorhanden war. Sind aber die ihm gebühren*den Zinsen höher als gewöhnlich, so wird der Mündel davo"befreit werden, weil aucli der Vormund dieses Schuldverbä»"nisa hätte au/losen können, wie er auch Anderen zahlen ko"' 1 ' 6und innsste. §. 6. Es hat aber [der Vormund] nicht iiö'l'»»»wenn er gerichtlich belangt wird, stets zn zahlen, denn 8Cinus» die Sache des Mündels, wenn sie gerecht ist, vertbeid'"gen. Steht nun aber die Rechtssache des Mündels schlecb'i«o mnss er die Wahrheit anzeigen. Endlich hat der Kfl'S fiAn tonin üb mit seinem Vater den Vormündern verboten, »ei»Mündeln Anwaltsgelder anzurechnen, wenn sie, belangt v 01 "wahren Gläubiger, in einen überflüssigen Rechtsstreit sich el»"liessen. Denn die Vormünder werden nicht abgehalten, " e *Schäfte anzuerkennen, die treu und redlich abgeschlossen W" r 'den. §. 7. Ein Vormund kann aber nicht blos sich selbst be-zahlen, sondern auch ein Darlebu sich aussetzen, wie Mn r "cellus im achten Buche der Digettm schrieb; er kann » ,cdurch ein Darlehn verpflichten , wenn er für sich eines ein-schreibt. §. 8. Bekannt ist, dnss der wegen des Vermöge" 8 'anwachse» gegebene Vormund, z. B. wenn er für das »1 )U "ter hinzugekommene mütterliche Vermögen, oder für •f? J«nderen Zuwachs bestellt wurde, das frühere Vermögen niemit zu verwalten pflege^ Gestraft aber wird er werden, v/ c0