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Pandect. L. XXV. TU. 3. De agnoscendis et alendh etc. 827
erwiesen sei, dass sie gesetzmässig erzeugt sei. §. 7. AberWenn der Sohn sieb selbst unterholten kann, so müssen diedichter beurtheileu, ob sie ihm den Unterhalt zuerkennen dürfen.So hat zum Beispiel derselbe Pius rescribirt: Die von dirangegangeneu competenten Richter werden be-fehlen, dass du von deinem Vater nach Verhält-"iss seiner Vermögensumstände ernährt werdest,Wenn du nur, da du sagst, dass du ein Handwer-ker seist, dich iu einem solchen Gesundheitszu-standbefindest, dass du der Arbeit nicht gewach-sen sein kann st. §.8. Wenn entweder der Vater de»kohu ableugnet, und deshalb behauptet, dass er ihn nicht er-führen müsse, oder der Sohn den Vater ableugnet, so müssen">e Richter diese Sache in der Kürze untersuchen; wenn eslim erwiesen sein wird, dass er Sohn oder Vater sei, dann^Verden sie befehlen, dass er ernährt werde , sonst, wenn esoicht erwiesen sein wird, so werden sie auch keinen Unterhaltz uerkenuen. §. 9. Man iniiss sich aber erinnern, dass auch,Wenn sie ausgesprochen haben werden , dass [der Sohn oder»ater] ernährt werden müsse, dieser Umstand dennoch derWahrheit keiuen Nachtheil bringe; denn es wird ja nicht dasausgesprochen, dass er ein Sohn des Anderen sei, sondern dasse r ernährt werden müsse; und so hat der höchstselige Mar-c "s rescribirt. §. 10. Wenn Jemand von diesen [Personen]»ich weigern sollte , zu ernähren , so wird der Unterhalt nachVerhältnis« der Vermögensumstände festgesetzt werden; wenne r aber nicht geleistet werden sollte, so wird er dadurch, dass* fander weggenommen und verkauft worden sind, gezwungenVerden, dem Urtheil Genüge zu thiiu. §. 11. Derselbe Richter,J Wui8 beurtheileu, ob ein Vorfahr , oder ob der Vater irgeude '"en Gruiiif habe, weshalb er jnit Recht seine Kinder nichtei- i>iihren wolle; so ist zum Beispiel an deu Trebatius Mari-1 "' s rescribirt worden, dass sein Vater ihn mit Recht nichternähren wolle , weil er [denselben] angegeben hatte. §. 12.* u Rescripteu ist es enthalten, dass der Vater vom Richter ge-^Vfuugen werde, nicht nur die Kost, sondern auch die übrigentasten der Kinder zu bestreiten. §. 13. Wenn der aus derv a'erlichen Gewalt entlassene Sohn unmündig sein sollle, soWird er gezwuugen werden, den dürftigen Vater zu ernähren,denn man würde es mit Recht höchst unbillig nennen , wenn*& Vater hiilfsbedürftig wäre, während der Sohn sich in gu-ten Vermögensumständen befände. §. 14. Wenn die Mutter den^«»erhalt, welchen sie dem Sohn gegeben hat, vom Vater Zurück-Ordern sollte, so würde sie mit einer gewissen Einschränkung « 8 )
48) Cum modo. S. v. Glück a. a. O. S. 216. Änm. 44.