826 Pandect. L. XXV. Tit. 3. De agnoscendis cl alcndls etc.
nicht. Dies ist so wahr, dass J u 1 i a im 8 im neunzehnten Bucheder Digesla schreibt, das», wenn beim Leben des Vaters dasPräjudicium ertheilt, und, ehe das Urtheil gefällt wurde, derVater verstorben sei, zu dem Carbonianischeu Edict ' t7 )überzugehen sei. §. 6. Desgleichen beziehen sich diese Se-natsschliisse auf solche [Rinder] , welche als Notherben aner-kannt werden sollen; sonst, wenn sie etwa nicht in die Gewalt'kommen würden, ist es wahrer, dass die Senatsschlüsse weg-fallen .
4. PAUL. lib. IL Scnlcnt. — Nicht nur der scheintein Kind zu tö'dten, welcher es erwürgt, sondern sowohl der,welcher es heimlich wegsetzt, als der, welcher [demselben]Unterhalt versagt, als auch der, welcher es an öffentli-chen Orten für die Barmherzigkeit aussetzt, welche er gelbstnicht hat.
5. ULP. lib. H. ,le oßc. Cxtltsul. — Wenn Jemand ver-langen sollte, dass er von seinen Kindern ernährt werde, oderwenn Kinder [verlangen sollten], dass sie von Ihrem Vaterunterhalten werden, so wird der Richter diese Sache unter-michen. §• 1. Ob aber Jemand nur die Kinder, welche sie«•in seiner Gewalt befinden, oder aber auch die aus der Gewaltentlassenen, oder ans einem anderen Gruude eigenen Rechten*gewordenen zu unterhalten gezwungen werde , ist zu untersu-chen. Und ich glaube mehr, dass die Kinder, auch wenn S' enicht in der Gewalt der Väter stehen, von diesen zu ernährenseien, und sie umgekehrt die Väter ernähren müssen. §• 2 'Ob wir aber nur den Vater, oder väterlichen Grossvater, oderUrgrossvater, [nämlich] den Vater des väterlichen Grossvaters»,und die übrigen Vorfahren männlichen Geschlechts zu ernährengezwungen werden, oder aber ob wir auch die Mutter, « u ™die übrigen auch durch das [weibliche] Geschlecht verwandte"Vorfahren zu ernähren gezwungen werden, ist zu untersuche".Und es ist mehr dafür, dass der Richter überall eintritt, indemer [bald] der Noth Einiger, [bald] der Krankheit Anderer leichtzu Hülfe kommen wird, und da diese Sache in der Billig* eund der Blutsverwandschaft ihren Ursprung hat, so niiiss derRichter das Verlangen der Einzelnen erwägen. §. 3. Dasselbeist auch bei den von den Eltern zu unterhaltenden Kinder"zu sagen. §• 4. Also werden wir auch die Mutter zwi"g e "'vorzüglich ihre unehelichen Kinder zu ernähren , uud ebensodiese, ]ene [zu ernähren]. §. 5. Desgleichen, bemerkt derhö'chsfselige Pius, wie auch der mütterliche Grossvater z"ernähren angetrieben werde. §. 6. Derselbe hat rescribirt, « ,|SÄder Vater seine Tochter unterhalten solle, wenn es vor Gericht
47) S. til. D. de Cnrh. Ed. 37. 10.