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Pandect. L, XXV. Tit. 3. De rtgnoscendis et alendis etc. 825
nes] gewesen seiu , oder nicht gewesen sein , ein Nolherbe[desselben! sei,
2. JULIAN, lib. XIX. Digest. — [und zwar] in allenVerhältnissen; darum wird es auch gegen seine Brüder alsVon demselben Vater abstammend gelten 44 );
3. ULP. lib. XXXIV. aäEd. — oder wenn [der Rich-ter] das Gegentheil ausgesprochen haben wird , [so miiss mansagen,] dass [das Rind] kein Notberbe [des geschiedenen Man-nes] werde, obwohl es wirklich sein [Kind] gewesen ist; dennman nimmt an, dass der Richter in dieser Sache das Rechtl>ilde, und dies billigt Marcellus im siebenten Buche dert)igcs1a } und das Recht befolgen wir. §. 1. Weil derPlan-c >anis che Senatsschluss sich auf solche Kinder bezieht, welcheDach der Scheidung geboren werden, so ist eiu anderer Senats-schluss zu den Zeiten des hö'chstscligeu Hadrianus errichtet■Worden, damit auch, wenn das Kind während der Ehe gebo-gen sei, wegen Anerkennung- desselben geklagt werden könne.§> 2. Wie also, wenn ein [Kind] nach dem Tode seines Va-ters geboren werden sollte, während der Grossvater noch amLeben ist, in dessen Gewalt es komineu würde, wenn bewie-se« würde, dass es von dem Sohne desselben erzeugt sei?Es ist zu sehen, was man sagen müsse; und es ist gewiss zuhilligen, dass gegen den Grossvater mit dem PräJudicium * s )wegen Anerkennung des Kindes auf gleiche Weise zu klagen8e "i. §. 3. Wie, wenn gerade das in Frage kommen sollte,°o es wahrend der Ehe, oder nachher geboren sei? Manl,1 »ss sagen, dass auch deswegen aus den Senatsschlüssen zu*lagen sei. §. 4. Und was soll Statt finden, wenn gestritteuWerden sollte , ob [die Mutter de» Kindes] die Ehefrau [des
*atersj gewesen sei? Und Jn 1 ianus hat dem Cäcilius■A-fricanus das Gutachten ertheilt, dass das PräJudicium Statthabe. §. 5, Das muss man beachten, dass diese Senatsschliisse"ach dem Tode des Vaters [dann] wegfallen, wenn ein solcher*«» Leben sein sollte, in dessen Gewalt [die Kinder] nichtkommen wurden * °). Was findet also bei der ErbschaftsklageStatt, welche das Kind anstellt? Es wird gefragt werden,° D er von dem erzeugt sei, dessen Erbschaft er fordert, oder
*■*) Fratribiis suis cottsan^umeus erit.
*>) S. die Bein, zu L. 35. $, 2. I). de procur. 3. 3. n. L. 14.«• 18. 1). de probat. 22. 3.
40) B. h. wenn ein solcher väterlicher Adscendent noch am1-eben sein sollte, in dessen Gewalt das Kind, auch wenn esWirklich von seinem angeblichen Vater erzeugt wäre, nichtKommen würde, z. B. der Grossvater, der seinen Sohn, denVater des Kindes, einaneipirt hatte.