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2 (1831)
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824
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824 Pandect. L. XXV. Tit. 3. De agnoscendis et alendis clc.

§. 13. Derselbe sagt aucb Ton dem entgegengesetzten Falle,wenn die Frau nacli erfolgter Scheidung das nicht gethan habe,was in dein SenatsbeschlusH vorgeschrieben wird, so dass esdem Vater freisteht, [das Kind] nicht anzuerkennen, so beziehesich das nicht darauf, dass das geborene Kind sich nicht einenNotherben [des Vaters] nennen könne, sondern nur darauf, dassder Vater dasselbe dann zu ernähren gezwungen werde,wenn es gewiss sei, dass es sein Kind sei. §. 14. DerselbeJuli an us schreibt, wenn der Ehemann, da die Ehefrau an-zeigte , dass sie schwanger sei, es nicht geleugnet habe, sowerde das Kind nicht schlechterdings zu seinem Notherbengemacht, er sei jedoch zu zwingen, es zu ernähren. Sonst,sagt er, würde es höchst ungerecht sein, dass, wenn Jemandlange Zeit abwesend gewesen sei, und, nachdem er zurück-gekehrt, seine Ehefrau schwanger gefunden, und deshalb vo»»ich gestossen habe, ihm [dann], wenn er Etwas von dem,was im Scnatsschluss enthalten ist, unterlassen habe, ein IVoth-erbe geboren werde. §. 15. Aus diesem erhellt, dass, sowohlwenn die Ehefrau unterlassen hat, was sie dem SeuafsschlnsSgemäss hätte beobachten sollen, dies für das Kind keine nach-teiligen Folgen hat, wenn es wirklich ein Kind [ihres g e 'schiedenen Mannes] ist — nicht nur nicht in Rücksicht ai»das Recht eines Notherben, sondern auch nicht einmal in Rück-sicht des Unterhalts nach dem Rescript des hö'chstseligen Pi«'*— als auch, wenn der Ehemann das zu thut» vernachlässig'hat, wag er dem Senatsschhisg gemäss lliim inuss, er jeden Fall*gezwungen wird, das Kind zu ernähren; übrigens das Kindwi rclvon sich weisen können. §. 10. Aber wenn er atif die A""zeige der Frau geleugnet haben wird, dass sie von ihm gehwa™'ger sei, so wird er, wenngleich er keine Wächter geschieh'hat, es doch nicht vermeiden, dass gefragt wird , ob die Fra"von ihm schwanger sei. Und wenn diese Sache bei de» 1Richter verhandelt sein wird, und [derselbe,] als darüber * er *handelt wurde 4 '), ob sie von ihm schwanger gewesen S el >oder nicht, ausgesprochen haben wird, dass [das KindJ in o ,(! " 1Falle sei, dass es anerkannt werden müsse,, [so inuss n* 0sagen,] dass es, mag es nun das Kind [des geschiedenen Ma""

desselben werde, denn er kann noch beweisen, dass es i' lC "von ihm herrühre, wohl aber begründet sie eine starke V. e( '.innthung für das Kind, wenn der Status desselben deren' 8 »angefochten werden sollte. . .

43) dgerelur statt agetur mit einigen alten Ausgaben. Es "Lübrigens dieser Satz ohne Aeuderung der florcut. Lesart " aC ,der C'onstruction, welche V o t h i e r angegeben hat, über»«' 1worden. S. V. Glück a. a. 0. S. 89. Auin. 17.