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2 (1831)
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821
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Pandkct. L. XXV. Tit. 3. De agnoscettdis et alendis etc. 821

"Min der Ehemann, wenngleich die Klage wegen entwendeterfachen wegfällt, gleichwohl die Sachen selbst condiciren, dennich glaube, dass mau schon nach dem Völkerrecht Sachen vondenen, welche sie nicht aus einem rechtmässigen Grunde be-izen, condiciren könne.

26. GAJ. lib. IV. ad Ed. prov. Die Klage wegenentwendeter Sachen ist eine Gondiction.

27. PAPINIAN. Hb. IV. Resp. Die Klage wegenentwendeter Sachen wird wegen des Verbrechens des Ehe-bruchs, dessen die Frau angeklagt worden ist, aufgeschoben.

28. PAUL. lib. VI. Quant. Wenn eine Ehefraueine Sache des Mannes dem, welchem sie der Mann geliehenhatte, weggenommen haben, und derselbe belangt sein wird,80 wird er die Diebstahlsklage haben, obwohl sie der Mann"icht haben kann.

29. TRYPHONIN. lib. XI. Disput. Die Schätzung'er entwendeten Sachen muss auf die Zeit, wo sie entwendetforden sind, bezogen werden; denn es findet in der That einDiebstahl Statt, wenn auch die Frau gelinder bestraft wird.JWum werden ebenso die entwendeten Sachen auch von einem"esitzer guten Glaubens nicht ersessen. Aber wenn fdie Sa-chen], welche entwendet worden sind, mehr werth geworden*"id, und nicht zurückerstattet werden, so wächst die Schätzung,^ie bei der Condiction einer gestohlenen Sache.

30. PAPINIA1V. lib. XI. Quaest. Wenn nach auf-gelöster Ehe die Klage wegen entwendeter Sachen gegen die

"au angestellt wird, so wird die Klage, wenn die Ehe wie-der erneuert worden ist, aufgehoben.

Dritter Titel.

** 0 agnoscendis et alendis liheris »>eZ p.arcnti-

bus, vel patroiiis vel libertis.

(^o» der Anerkennung und Ernährung fder Kinder, oder

Eltern, oder Patrone, oder Freigelassenen.)

1. ULP. Hb.XXXIV. ad Ed. Der Senatsscliluss J '),Reicher über die Anerkennung der Kinder errichtet worden,8 A>. «mfasst zwei Fälle, der eine [betrifft} diejenigen, welchej^'nder] anerkennen, der andere diejenigen, welche ein falsches^»nd unterschieben. §. 1. Er erlaubt also der Frau, oder dem"h <er ' ' n dessen Gewalt sie steht, oder dem, welchem es vonhnen aufgetragen worden ist, [dann,] wenn sie sieh für schwan-8er hält, [dies] innerhalb dreissig seit der Scheidung zu be-

37) Der Plancianische, s. §. 10. B. h. 3. §. 1. h. t. Mansetzt es gewöhnlich unter Vegpasianus, es ist jedoch nursoviel gewiss, dass es vor Hiwlrianus errichtet sein müsse.S. L. 3. {. 1. cit.