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2 (1831)
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820
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820 Pandkct. L. XXV, Tit. 2. De actione rcrum amotarum-

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dieser Klage, wenn sie Nichts leisten können, denn sie beruhtauf einem Diebstahl 33 ).

22. JULIAN, lib. XIX. Dig. Wenn ich wegen ent-wendeter Sachen gegen [meine] Frau geklagt haben werde,und der Werth des streitigen Gegenstandes geschätzt seinsollte, ob ihr wohl eiue Klage zu geben ist, wenn sie denBesitz 3 ") verloren haben wird? Es macht mich das schwan-kend, weil sie den Besitz durch böse Absicht erlangt hat.Ich habe das Gutachten erlheilt, wer den Werth des streitige"Gegenstandes ersetzt, ist als Käufer anzusehen, darum hat dieFrau, gegen welche mit der Klage wegen entwendeter Sachengeklagt worden ist, wenn sie den Werth des streitigen Ge-genstandes geleistet haben wird, gegen den viudicirendeu Ehe-mann oder Erben des Ehemannes eine Einrede ' '), und we» usie den Besitz verloren haben wird, so ist ihr eiue dingl' c " eKlage zu geben. §. 1. Wenn die Frau in Rücksicht auf de»Tod [des Mannes] Sachen entwendet haben wird, sodann derEhemann gestorben ist, so wird der Erbe das, was entwende'worden ist, mit der Erbschaftsklage oder mit der Klage »<^Herausgabe erlangen können.

23. AFBICAJV. lib. VIII. Quacst. [AfricanusJ j6 >hat geglaubt, dass, wenn nach erneuerter Ehe wiederum e» 16Scheidung erfolgt sein wird, die Klage wegen der in<*"sieht auf die frühere Scheidung entwendeten Sachen, iiigleicbe'jwegen der in der früheren Ehe gemachten Verwendungen "'"'Schenkungen bleibt.

24. ULP. lib. V. Rcgul. Wegen entwendeter, so-wohl dem Manne eigenlhümlicher, als auch zum Heiraths!," 1 'gehöriger Sachen , steht dem Manne sowohl die Vindicatio 11 »als die Condiction zu, und es steht in seiner Gewalt, welc» erKlage er sich bedienen wolle.

25. MARCIA1V. lib. III. Regul. - Die Klage vf^e"entwendeter Sachen hat zwar dann Statt, wenn Sachen in f erAbsicht einer Scheidung entwendet sein werden, lind ei» 8Scheidung erfolgt sein wird; aber wenn die Ehefrau währe»"der Ehe dein Ehemann Sachen weggenommen haben wird» *°----------.______1_

33) Denn bei Klagen ans Delicten kann sich der Beklagte «i chtaut das ihm sonst zustehende sogenannte beiicficium conip e 'tentiae berufen. S. auch L. 52. Jj. de re jud. 46. 1.

34) Der entwendeten Sache welche sie behalten hat, W«'' S1den Werth derselben geleistet hat

35) Die exceptio rci venditaa et tradilae. S. iit. D. 21. 3. f

36) V. Glück a. a. O. S. 43. Amn. 97. bezieht dies /<W»r? n 'Julianus, dessen Meinung Afri c an us hier anführe. M ans. jedoch Mascov. de Sect. Sabin, et Proc. c. 4. }. 3. *"*1. ii. Kämmerer Observ. jur. du. c. 1. p. 73. «. 1 8 >