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2 (1831)
Entstehung
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822
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822 PandEct. L. XXV. Tit. 3.

De agnosccndh ei alendis etc.

rechnenden Tagen dem Ehemanne selbst, oder dem Vater, indessen Gewalt er steht, anzuzeigen, oder es in das Hans [desEhemannes] anzuzeigen, "wenn sie keinen von ihnen treuensollte. §. 2. Unter dem Haus müssen wir das Wohnhaus ver-stehen, wenn er sich in der Stadt aufhalten sollte, wenn die»nicht der Fall sein sollte, sondern [er sich] in einem Landhaus,oder einem Municipium 3 s ) [aufhalten sollte, so inuss die Anzeige]dorthin [geschehen], wo sie für die Ehe ihre häusliche Einrich-tung getrolfen haben. §. 3» [Unter dem] Anzeigen [müssenwir] aber nur das [verstehen], dass die Frau von ihm schwang 6 'sei; sie zeigt also nicht das an, dass der Ehemann Wächte 1 "schicken solle, denn es genügt für die Frau, dies dem Man" ebekannt zu machen, dass sie schwanger sei; nun ist es Sacbedes Ehemannes, entweder Wächter zu schicken, oder ihr » u "zuzeigen, dass sie nicht von ihm schwanger sei. Dies WU"aber theils dem Ehemanne, theils einem Anderen im Nainendesselben zu thun erlaubt. §. 4. Die Strafe des Ehemann«*aber ist die, dass der Ehemann, wenn er vorher i 9 ) HWächter geschickt, oder dagegen angezeigt hat, dass sie iiicA)*von ihm schwauger sei, gezwungen wird, das Kind aiizue'"kennen; und wenn er es nicht anerkannt hat, so wird er durcnausserordentliche Mittel dazu angehalten 4 °). Er wird al s0antworten müssen, dass sie nicht von ihm schwanger sei, oae*[es wird dies] im Namen desselben geantwortet werden [m llS "gen]. Wenn dies geschehen sein wird, so wird er nicht ander 9[das Kind] anzuerkennen genöthigt sein , als wenn es in o eThat sein Kind gewesen sein wird. §. 5. Das ist zu beinef"ken , dass die Anzeige nicht von Seiten des Ehemannes, S° D "dern von Seiten der Frau anfängt. §. 6. Aber wenn derELeinami von selbst Wächter anbieten, und die [Frau *" e Jnicht zulassen sollte, oder -wenn die Frau nicht angezeigt, °" etzwar angezeigt, die Wächter aber nach dem Ermessen « e *Richters nicht zugelassen haben sollte, so stellt es dein Eue-wanne oder dem Vater desselben irei, das Kind nicht B,,J ""erkennen. §. 7. Wenn die Frau innerhalb dreissig Tagen i'i<faugezeigt haben sollte, dass sie schwanger sei, so wird » ie >wenn sie nachher anzeigen will, nach Untersuchung derS« c " e

38) In villa, vel in mumeipio. Basil. XXXI. 1il. fl. 1*,f- 'T. IV. p. 750. h' JMittfl, ?j noUxvn. Eine andere Erklo""'rs. bei v. Glück a. a.O. S. 90." Anui. 19., auch über hosj»'tium (Wohnhaus).

39) Vor der Geburt auf die Anzeige der Frau.

40) Vo'crcetur. Dies ist nicht von einer Strafe, sondern voden Zwangsmitteln zu verstehen, welche Ulpianus «' cL. 1. §. 3. des folg. Tit. erwähnt. S. v. Glück a. a. O. »'91. Anm. 20.