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2 (1831)
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819
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Pandect. L. XXV. Tit. 2. De actione rerum amotarum. 819

19. ULP. lib. XXXIV. ad Ed. Aber auch wenn*ie zur Zeit der Scheidung- Diebe in das Hans des Ehemanneseingeführt, und durch dieselben Sachen so entwendet habenWird, dass sie selbst sie nicht weggebracht hat, so wird sieauf die Klage wegen entwendeter Sachen gehalten sein. Esist daher wahr, was Labeo geschrieben hat, dass die Ehe-frau wegen entwendeter Sachen gehalten sei, wenn auch die«ache nicht an sie gekommen sei.

20. MARCELL. lib. VII. Digest. Wenn die Ehe-frau eine Sache, welche der Ehemann in gutem Glaubengekauft hatte, entwendet hat, oder dem Dieb Hülfe geleistet,und dies in Rücksicht auf die Scheidung getban hat, so wirdsie wegen entwendeter Sachen verurtheilt werden.

21. PAUL. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn eine Frau,da sie an dem Leben des Mannes verzweifelt hatte, [ihm] einigeSachen weggenommen und sich dann geschieden hatte, so istdem Manne, wenn er genesen sein wird, eine aualoge Klagez « geben. §.1. Pedius glaubt, wenn ein Sclav der Fraua»f Befehl [seiner] Herrin in Rücksicht auf die Scheidung Sa-°b.en entwendet habe, so begehe er keinen Diebstahl, weil erNichts um seiues Gewinnes willen wegbringe, auch scheine er"> c ht einem Stehlenden Hülfe zu leisten, da die Frau keinenDiebstahl begehe, obwohl ein Sclav bei schlechten Handlungendein Herrn nicht aufs Wort hören müsse; aber es wird dieKlage wegen entwendeter Sachen Statt linden. §. 2. AberWem» ein zum Heirathsgut gegebener Sclav den Mann bestoh-' e " haben wird, so wird dem Manne, wenn die Frau gewussthaben wird, dass der Sclav ein solcher sei, der ganze Schadener 8eut werden; wenn sie es aber nicht gewnsst haben wird,dann -wird sie nicht härter, als durch die Verurteilung [inAuslieferung] zum Schadensersatz zu bestrafen sein. §. 3. DieKlage wegen entwendeter Sachen bewirkt den [Ersatz des]Sehadens sogleich 3 ~), wenngleich die Eiuklaguug des Heiraths-j?"'s erst nachher zusteht. §. 4. Es ist auch auf den Voriheil*"«cksicht zu nehmeu, wenn der Mann einen solchen dadurch.

as * die Sachen entwendet wurden , cingebiisst haben sollte.» 5, Diese Klage enthält, wenn sie gleich aus einein Verge-^*'» entsteht, gleichwohl die Verfolgung einer Sache; und darum^""d sie a ,,ch nicht durch ein Jahr begrenzt, wie auch [nicht]°- le Diebstahlscondiction. Ueberdies steht sie auch den Erben*" §. 6. Weder dein Manne, noch der Frau nützt es bei

3 2) Damnum, reprnesentat, d. h. man kann sogleich nach ge-trennter Ehe auf <len Ersatz des Schadens klagen. S. v.Glück a. a. O. S. 41.

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