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Pandect. L, XXV. Tit. 2. De actione rerum amotarum. 815
finde; und dieser Meinung ist auch Julian us ganz mit Rechte2 "gethan;
2. GAJ. lib. II. ad Ed. Pract., til. de rcjvd. — denn zurJiure der Ehe wird eine infamireude Klage gegen die Ehefrauversagt,
3. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — und darum wird sie,Vyenn sie nach der Scheidung eben solche ~ °) Sachen weg-n, n»mt, auch auf die Diebstahlsklage gehalten sein. §. 1. Des-gleichen können wir, wenn ein Sclav derselben einen Diebstahl{^Sangen haben wird 2 l ) , gegen sie mit der Diebstahl[sklage]"■lagen. §. 2. Aber es ist möglich, dass wir auch gegenUnsere] Ehefrau mit der Diebstahlklage] klagen, wenn sie™ ei >> dessen Erben wir sind, oder uns, ehe sie uns heirathete,Gestohlen hat; doch behaupten wir, dass wegen der Achtungllr die Personen in beiden Fällen nur die Diebstahlscondiction,"cht auch die Diebstahlsklage, zustehe. §. 3. Desgleichen ist** Wahr , -was O f i 1 i u s sagt, dass auch die Sachen , welche"'e Frau zur Zeit der Scheidung gegessen, verkauft, verschenkt,a »if irg eu d eine Weise verbraucht habe , in der Klage wegenentwendeter Sachen enthalten seien. §. 4. Mela [und] Ful-Clu ius sagen, dass wenn eine Haustochter [als Ehefrau] Sachenentwendet habe, die Klage wegen des Sonderguts [gegen*hren Vater] zu geben sei, weil mau es nicht für gut befun-
e " hat, dass sie auf die Diebstahlklage verbindlich oder dass
Segen s \ e selbst die Klage wegen entwendeter Sachen gegeben
'Verde. Aber wenn der Vater mit Zuziehung der Tochter
yegen des Ileirathsguts klage, so sei ihm die Klage nicht an-
er « zu geben, als wenn er die Tochter auf die Klage wegen
"twendeter Sachen aufs Gauze und mit Bürgschaft verthei-
p^ e 5 aber wenn die Tochter gestorben sei, so dürfe, sagt
^ ° c u I u 8 , gegen den Vater die Klage wegen entwendeter
ac hen nicht gegeben werden, ausser insoweit er durch eine
Cu e Sache reicher geworden sei,
., ,*. POMPON. lib. XVI. ad Sabin. — oder durch böse
Sicht bewirkt habe, dass sie nicht an ihn gekommen sei.A ,5- PAPIN1AN. lib. XI. Quam. — Auch beim Leben■y J °chter ist das, was von den entwendelen Sachen an den
er gekommen ist, durch eine analoge Klage zu fordern,j. <i; PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Atilicinus undge V" s sn " en > da ss diese Klage auch dem Schwiegervater£ ei » die Schwiegertochter zu geben sei. §. 1. So oft einen*
festgesetzt habe ( jus si»gu7arc). S. v. Glück a. a. O.3 *>-. 461. f. yj b '
'il\ n" '"' , ' e,n Manne gehörige.' u en Ehemann bestellten haben wird.