816 Pandect. L. XXy. Tit. 2. De actione verum amoiarutn.
Hanssohn ein Heirathsgtit gegeben ist, so könne der Schwie-gervater 2 -) wegen der in Rücksicht auf die Scheidung ent-wendeten Sachen nicht mit der Diebstahl[sklage] klagen.§. 2. Da die Klage wegen entwendeter Sachen auch gegenden Mann gegeben wird, [so fragt es sich] ebenfalls [dann]»wenn der Ehemann ein Haussohn sein sollte, ob die Klag 0wegen des Sonderguts [gegen seinen Vater], oder gegen ihnselbst die Klage wegen entwendeter Sachen gegeben werdenmüsse? Wir werden dasselbe wiederholen, was wir von derHaustochter gesagt haben. §. 3. Wenn der Ehemann nach derScheidung verstorben sein wird, so kann sich der Erbe dessel-ben der Klage wegen entwendeter Sachen bedienen. §• **Ingleichen wird der Erbe der Frau aus diesem Grund gehaltensein, sowie auf die Condiction aus dem Grund eines Diebstahls-§. 5. Aber wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns g e ~trennt sein sollte, so wird der Erbe des Ehemannes durch dieErbschaftsklage, oder die Klage auf Herausgabe die [entwe""deten Sachen) erlangen können; Aristo glaubt richtig, ° asSman (der Erbe) die Sachen von der [Frau] auch condicirC'Jkönne, weil sie sich ans einein unrechtmässigen Grunde beiihr befänden. §. 6. Wenn sie aber, nachdem der Mann S e 'storben war, [Sachen] entwendet haben wird, so hat sie kei-neu Diebstahl begangen, weiJ an einer «och nicht in ße s '"'genommenen Erbsckaftssache kein Diebstahl begangen W' r<l >und darum werden sie entweder vindicirt werden können o& eGegenstand der Erbschaftsklage werden. . ,
7. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. — Die Fran W"die Klage wegen entwendeter Sachen gegen den Manu hnoe >und die Frau kann gegen die Klage, mit welcher der E« e "mann wegen entwendeter Sachen klagen will, aufrechnen!
8. L'OMPON. lib. XVI. ad Sabin. — Wenn [von demEhemann], als der Frau [nach der Scheidung] das Heirathsg"gezahlt wurde, oder wegen des Heirathsguts Genüge gescua >nicht gesagt worden wäre, dass [von ihm] wegen entwende eSachen werde geklagt werden, so kann nichts desto wenig 1geklagt werden; denn auch wenn kein Heirathsgut vorha»" 6wäre, würde dieselbe Klage gegeben werden. §. i. *' a ''! I, i" esagt, wenn die Frau die Sachen, welche sie entwendet ba »nicht zurückgebe, so miissten dieselben so hoch geschätzt W eden, als sie der Mann eidlich gewürdert hätte;
9. FAUL. lib. XXXVII. ad Ed. — denn e» W"
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22) Der Vater des Haussohns gegen die Ehefrau desselben- D§. 1. steht in genauem Zusammenhang mit dem im !»'• ,sagten.