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Pandect. L. XXV. Tit. 1. De hnpensis In »vs dot. ct<f. 813
erlauben, die Verzierung, welcLe er angebracht Imt, wegzu-nehmen, wenn «Ins, was er weggenommen bat, dag SeinigeWerden wird 17 ).
10. PAUL. lib. XXXVI. ad Ed. — Wenn aber dieseSachen, auf welcbe die Verwendungen gemacht worden sind,Wun Verkauf bestimmt sind, so sind solche Verwendungennicht blos verschönernde, sondern nützliche.
11. ULI», lib. XXXVI. ad Sabin. — In Betreff derblos verschönernden [Verwendungen] aber schreibt Aristo,dasa [dieselben], wenn sie mit dem Willen der Frau gemachtsind, eine Einklagung verschaffen. §. 1. Sabinus schreibtder Wahrheit gemäss, dass eine Schenkung zwischen demManne und der Ehefrau auch in Betreff der Verwendungenverboten sei.
12. PAUL. lib. VII. ad Sahn. — Ueberhaupt darf der"ach seinem Ermessen entscheidende Richter bei dem Eibaueneines Hauses, bei dem Wiederbesetzen und Wiederbepllanzender Weinberge, und bei der Krankheit der Sclaven unbedeu-tende Verwendungen nicht beachten, sonst wird vielmehr die«eschä'ftsführiingfsklage] , als die Klage wegen des Ileiraths-6«ts [Statt zu linden] scheinen.
13. Idem üb. VII. Brcv. — Weder die Abgaben, noch*"« Steuern 1B ), welche wegen eines zum Ileiratbsg-ut g-ehöri-8' e n Grundstücks geleistet worden sind, kann der Mann vonder Frau fordern; denn solche Kosten sind eine Last derSüchte.
14. ULP. lib. V. Reffiif. — Wothwendige Verwendun-gen sind diejenigen, ohne welche das Heiratnsgut vermindert* VJ rd, z. B. Dämme aufführen, Flüsse wegleiten, alte Gebäudestützen und ebenso ausbessern, Bäume wieder an die Stelle"w abgestorbenen setze«. §. 1. Nützliche sind, z. B. Viehau f die Grundstücke briif^eu, das heistit, düngen. §. 2. BiosVerschönernde sind [z. B.] Bäder erbauen.
15. NERAT. lib. II. Membran. — Wenn "man sagt," a ss die Verwendungen, welche auf die sum Heirathsgut ge-
17) Si futurum est ejus; dies erklärt man nach «lern Vorgangßer Glosse so: wenn es für den Manu von Autzen sei«wird. Auf ähnliche "Weise erklärt es auch das Schol. g:
ist?" 1 "' 1 T - 1V< !'• 46i '
«0 JVequc Stipendium, neque tributum; der Unterschied dieserneiden Worte beruht bekanntlich auf der Verschiedenheit derProvinzen, in welchen die Grundstücke gelegen sind, indemdiese, wenn sie in den Provinzen des Volfcs liegen, stipcn-maria, wenn in den Provinzen des Kaisers, iribuiarta prae-via genannt werden. S. Gaj. Cotnment. II. §. 21. Dieserunterschied fallt im iustiu. Recht weg. S. $• 40. /. de rer.4iv, 2. 1.