Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
810
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810 Pandkct. h. XXV. Tit. 1. De impensis in res dot. etc.

Schadens, damit sie [nämlich] nicht verfalle, geleistet habenwird,

2. PAUL. lib. Vir. ad Sabin. oder Etwas für dieKrankheit der Sclaven verwendet haben wird,

3. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. ~ oder wenn er [stattder alten] Weinstöcke neue gepflanzt, oder für die BäumeSorge getragen, oder Saamenbehaltnisge 3 ) zum Nutzen desGrundstücks angelegt haben wird, so wird er nothwendig«Verwendungen gemacht zu haben scheinen. §. 1. Wir wer-den im Allgemeinen bestimmen, dass es viel darauf ankomme»ob [die Verwendungen] zum immerwährenden 'Nutzen desGrundstücks, das heisst 4 ) zu einem solchen, welcher sie' 1nicht auf die [Früchte] der gegenwärtigen Zeit erstreckt, oderaber auf die Früchte des gegenwärtigen Jahres [gemacht seien]?wenn sie auf [die Früchte des] gegenwärtigen [Jahres] gemachtsind , so ist dies gegen die Früchte aufzurechnen, wenn aberdie Ausgabe nicht blos auf die gegenwärtige Zeit gerichtetgewesen ist, so ist es zu den uothwendigeu Verwendung" 11zu rechnen.

4. PAUL. lib. XXXVI. ad Ed. Und Im Ganze«scheint das unter den uothwendigeu Verwendungen begrille"zu werden, wegen dessen, wenn es vom Eheinanne unterlasse"worden sein sollte, der Richter ihn in soviel verurtheilen würde»als der Frau daran gelegen haben würde, dass solche Verwe"'diingeu gemacht würden. Aber der Unterschied findet Stat'»das» auf die gemachten [Verwendungen] Rücksicht genommenwird, wenn auch die Sache schlecht geführt worden ist hauf die nicht gemachten dauu, wenn deswegen die Sa c " 9schlecht gedihrt worden ist c ). Wenn er daher ein naiifä" 1 *Einzelhaus gestützt haben nud dasselbe abgebraunt sein sollte»so erlaugt er [den Ersatz für] die Verwendungen; wenn ees aber nicht gethan haben sollte, so wird er, wenn es abge-brannt ist, für Nichts stehen 7 ).

5. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. Wenn man «ag<.dass die notwendigen Verwendungen das Ileirathsgut veru»«'

3) Seminaria, nach den Basil. XXV1U. 10. 3. p. 417. «WfiaTQ&fjxas und nach der Glosse loca, ubi frumentum a "semtnandum reponilur.

4) Fei. S. v. Glück a. a. O. S. 377. Anin. 14.

5) D. h. wenn auch die Verwendungen ohne die Schuld^ " esManues den beabsichtigten lirl'olg nicht gehabt haben. S- v 'Glück a. a. O. S. 385. .,

6) Wenn gerade darum, weil die Verwendungen nicht fi'"'" 3 .,,,worden sind, die zum Ileirathsgut gehörigen Sachen Schauegelitten haben. S. v. Glück a. a. O. '

7) Denn der Schaden ist nicht dadurch, dass er die Verwendunglücht gemacht, sondern durch das Abbrennen entstanden.