Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
807
Einzelbild herunterladen
 

Pahdec*. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrbnonio dos etc. 807

der filtrier! Theil,wenn er dem Vater weder überwiesen, nochjJJ der Absiebt, zu erneuern, versprochen gewesen wäre, der*rau gezahlt werden müsse; und das ist wahr. §. 3. Du hastgeschätzte 15C ) Sclaven zum Heirathsgut erlialten, sodann istCl » Pactum geschlossen worden, dass du sie, wenn eine Schei-dung Statt gefunden hätte, um den Preis, zu welchem sie ge-stützt sind, zurückgeben solltest, und der von den zum Hei-jwhsgut gehörigen Sclavinnen [während der Ehe] geborenenBinder keine Erwähnung gethan worden ist, so werden, sagtJ j abeo, die Kinder die deinigen bleiben, weil sie für die Ge-lahr des Sclaven [,welche du trägst,] dir gehören müssten.I' 4. Ki ne Frau, welche Hundert als Heirathsgut bei [ihrem]Manne hatte, halte sich, nachdem eine Scheidung erfolgt war,Zweihundert von dem Manne, der sich im Irrthum befand,Jnpnlirt; Labeo glaubt, dass soviel, als das Heirathsgut be-tragen hätte, geschuldet werde, möchte die Frau wissentlich,?^er unwissentlich sich mehr stipulirt haben; ich billige dieMeinung des Labeo. §. 5. Eine Ehefrau hatte, nachdeme,I, e Scheidung erfolgt war, einen Theil des Heiraflisgufs zn-ru ckerhalten, einen Theil bei dein Manne gelasseu, sodauu einenAnderen geheirathet, und war, nachdem sie Wittwe geworden^"r, zu dem ersten Manne zurückgekehrt, dem sie HundertUu d Zehn zum Heirathsgut gegeben hatte, ohne des Geldes,Welches vom früheren Heirathsgut rückständig war, Erwähnungz " Ann; Labeo sagt, das» der Mann, wenn eine Scheidungerfolgt wäre, das von dein früheren Heirathsgut Rückständigelu denselben Terminen znriiclsgebeii werde, in welchen er esz, ""ückgegeben hätte, wenn die frühere Scheidung unter ihnenJ'cht Statt gefunden hätte, weil das "Verhältniss des früherente 'ra(Iisguts in die spätere Heirathsgnts- Verbindlichkeit iiber-ra $en wäre; wnd das halte ich fürwahr. §. (5. Labeo sagt,jVeuu der Manu dem Schwiegervater, ohne Geheiss der Ehe-r &\\, während die Ehe bestand, das Heirathsgut durch Accep-H'Uion erlassen hätte, so würde, auch wenn dies wegen der^"'nuth des Schwiegervaters geschehen wäre, doch die Gefahra,, f dem Manne haften; und das ist wahr. §.7. Labeo^SU dass, wenn Jemand für eine Frau dem Manne [derselben]m Heirathsgut versprochen hat, sodann verstorben sei, indeme f die Frau als Erbin hinterliess, die Gefahr des Heirathsgnts,Reiche auf dem Manne gehaftet hätte, zu dem Theil die Fraule, fe, zu welchem sie Erbin des [Versprechers] wäre, weiles nicht gut [und] billig wäre, wenn die Frau durch das, was

*S8) Taxatioms causa. S. die Bern, zu L. 10. ?. 6. D. de juredot. 23. 3. u. vgl. L. 18. JJ. eod.