806 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Sotulo tnatrlmomo dos etc.
nur von dem Manne und dem Erben desselben, von dem Schwie-gervater und den Nachfolgern des Schwiegervaters ist nichts i»dem Gesetze geschrieben ; und L a b e o bemerkt dies, glen»als ob es ausgelassen wäre. In den Fällen also , in welche"eine gesetzliche Bestimmung (/cor) fehlt, wird nicht eiuma'eine analoge Klage zu geben sein. §. 10, Wenn das Gesetzsagt: Wieviel Geld es sein wird 154 ), soviel ^ e .»oll er geben, so zeigt [dies], dass das Gesetz gewo"Labe, dass [der Ehemann] den Werth der Erbschaft, oder » eSVermögens des Freigelassenen, nicht die Erbschaft selbst leiste»wenn der Ehemann nicht die Sachen selbst lieber hat überge-ben wollen; denn das inuss man der Billigkeit geinässerzulassen.
65. — 66. — SGAEVOLA lib. sing, Quaesl. p" 1 ' 1 'tretet. — Diese Klage x i ?j steht der Frau zu, auch währenddie Ehe besteht.
66. - 67. - JAVOLEN. lib. VI. e.v Posterior. W\Leon. — Servius sagt, dass der Mann in BetrelE der » a *eben, welche er ausser dem baaren Geld zum Heirathsgut h*»für böse Absicht und Verschulden stehen müsse; dies ist <*'Meinung des Pub lins Mucius, denu derselbe hat in ßetreder Licinia, der Ehefrau des Gracchus entschieden, dass, vve .die zum Heirathsgut gehörigen Sachen iu dem Aufruhr, 'welchem Gracchus gelödtet worden war, zu Grunde gegangwären, [und] weil, [wie] er sagte, durch das Verschulden yGracchus erregt wäre, [dieselben] der Licinia geleistet wer«inussten. §. 1. Ein Mann hatte den Sclaven der Ehefrau G e 'der zur Kleidung gegeben, und nachdem [eine solche] a "»schafft war, so hatte sodann nach einem Jahre eine Scheid 1 '"»Statt gefunden; Laben [und] Trebatius Laben angei"""'inen, dass dem Manne die Kleidungsstücke, sowie sie nach »Scheidung wären, zurückgegeben werden miissleii. Dasselwürde Hechtens gewesen sein, wenn der Mann die Kleidung«tücke selbst gekauft und den Sclaven gegeben hätte. ^" el>aber die Kleidungsstücke nicht zurückgegeben würden, dawerde der Mann den Werth [derselben] gegen das HeirathsS 1 ^aufrechnen. §. 2. Eine Haustochter Latte, uachdem eine Sch el 'düng erfolgt war, [ihrem Manne] geheisaen, dass das Heirat'' 9 'gut ihrem Vater zurückgegeben werden solle, sodann war deVater, nachdem ein Theil des Heirathsguts bezahlt w ° r 'war, verstorben ; L a b e o [und] Trebatius glauben, <* aS
154) D. h. an den Ehemann durch die Freilassung gekom«» esein wird.
155) S. die Bern, zu h. 61. h. t.