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bect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimonio dos etc. 805
, ""f'c, [dadurch] gewissertnaasseu schenkte, dass sie ihn» er-laubte, freizulassen.
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64. — 65. — ULP. lib. VII. ml leg. Tul. cl Pap. —. euu ai JCr d er Ehemann, indem er ein Geschäft der Frau"'cht wider deren Willem führte, einen znm Heiratbsgut ge-igen Sclaven mit ihrem Willen freigelassen haben wird, so""iss er Alles, was an ihn gekommen ist, der Ehefrau zurück-hatten. §. 1, Aber auch wenn der Ehemann ihm Etwas<'m der Freiheit willen auferlegt hat, so wird er es der Ehe-ra <» leisten. §. 2. Freilich wenn Dienste, nicht der Werth'erselben, dem Ehcmanue geleistet sein sollten, so würde es, Uc "t billig sein, wenn der Ehemann deswegen der EhefrauIjSend Etwas leisten sollte. §. 3. Aber wenn einem solchen""•^'gelassenen Etwas nach der Freilassung auferlegt sein wird,,? '»t das der Ehefrau zu leisten. §. 4. Aber auch wenn der" e inauu einen Schuldner oder Mitversprecher [für den Frei-splasseuen] erhalten haben wird, so mnss er auf gleiche Weise' Q _ Forderung gegen denselben [der Frau] abtreten. §. 5. In-j>'<-'icueii wird er Alles, was aus dem Vermögen des Freige-a **enen au ihn gekommen Bein wird, auf gleiche Weise zu,e 'sten gezwungen werden, wenn es nur an ihn, als Patron,^kommen sein'* wird; sonst, wenn kraft eines anderen Rechts,*° Wird er, es zu leistet), nicht gezwungen werden; denn erSc buld e t ja der Ehefrau nicht die freiwillige Gabe (J>efiv/lclnm\^ ei che der Freigelassene ihm zugewendet hat, sondern nuras > was er kraft des Patrouatsrechts erlangt oder halte erlan-'gen können. Aber wenn er ^von dein Freigelassenen! auf^oen grösseren Theil, als [es geschehen] mnss, zum Erben"'gesetzt sein wird, so wird er das, was mehr ist, nicht lei-jj|? u ; und wenn ihn etwa der Freigelassene, da fderselbe] ihm>'cut a schuldete, zum ISiben eingesetzt hat, so wird er der'hefrau Wichts ausautworten. §. 6. Kr wird aber, wie dasesetz. l * J) sagt, das geben, was an ihn gekommen ist. Dass^'WasJ an ihn gekommen sei, nehmen wir an, map,- er eschou eingeklagt haben, oder einklagen können, weil ihm die^' a ge erthertt worden ist. §. 7. Es wird in dem Gesetz biu-J'£ e «igt, dass er auch, wenn Etwas mit böser Absicht [vonln l geschehen sei, damit an ihn Nichts, komme, gehalten sei.*• 8. Wenn ein Patron [seineu] Sohn enterbt haben und demohu] das Vermögen des Freigelassenen gehören sollte, so ist'" "ntersuchen, ob der Erbe [des Patrons der Ehefrau dessel-e °] deswegen gehalten sei. Und da weder an deü Patron,»°u» an den Erben desselben Etwas kommt, wie ist es mög-IICu i dass er deswegen gehalten sei 1 §. 9. Da» Gesetz spricht
1J >3) Die hex Julia ei Papia Foppaea.