■i\
804 I^NUECT. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matr'imonio dos etc
werde, ob sie die Erbschaft anziiiicLinen unterlassen, oder BBneluneu wolle, und, wenn sie gesagt Laben sollte, das» sie sn'anschlage , so wird [der Sclavj sie auf Befehl des Ebeinanne»ohne Bedenken ausschlagen. Wenn sie aber die Erbschaftlieber hat anerkennen wollen, so ist von dem Ehemanne de'Sclav der Ehefrau unter der Bedingung zurückzugeben , «htf*er, wenn er auf Befehl derselben [die Erbschaft] angetretenhaben werde, dem Ehemann wieder zurückgegeben werde. 3"wird sowohl für die Besorgniss des Eheinaunes Sorge getr»g e ">als auch dein Verlangen der Ehefrau gehorcht werden.
59. — 60. — JULIAN, lib. IL a d Ursej. FeröC -Der Mann hat an meine aus meiner väterlichen Gewalt ent-lassene und kranke Tochter eine Kündigung in der Ab»' 0 *)'ergehen lassen, damit er, wenn sie gestorben wäre, da» '* cl 'rathsgut lieber ihren Erben, als mir zurückgebe; Sabi»« 9sagte, dass mir eine analoge Klage zur "Wiedererlangung die« 09Meiraihsguts zu gebeii sei; Gajus [sagte] dasselbe.
00. - 01. - PHOCUL. lib. V. Ernst, - Wenn eiojverheirathete Tochter verstorben und der Vater ihr Begrab«« 69besorgt haben wird, so wird, obwohl ihm der Schwiegersohndas Heirathsgnt nach einiger Zeit zurückgeben musste, "Schwiegervater doch, wenu er sogleich klagt, [das] erlang* 11 'dass er die Kosten des Begräbnisses auf der Stelle wi edeerhält; [während] die übrigen Gegenstände des Heirathsg« ts lUfestgesetzten Zeit gezahlt werden.
61. — 62. — PAPIN. lib. XI. Quacst. — Der »|JJhat wider Willen der Ehefrau einen zum lleirafhsgut S^f 1gen Sclaven freigelassen; es inuss der Mann, welcher von <f eFreigelassenen zum alleinigen Erben eingesetzt worden lS »den Theil der Erbschaft, welchen er als Patron hat erlangekönnen und müssen, [der Frau sogleich] ausantworten 1 " ''den anderen Theil aber auf die Heirathsgutsklage li2 )t ^nur die Ehefrau ihm bei der Freilassung widerstrebt.
62. — 63. - l/LP. Üb. XXXIII. ad lud. - ^ e "
aber der Mann mit dem Willen der Frau zum Heirathsgu* 6hörige Sclaven freigelassen Labe« wird, so wird er, wen»Frau ihu hat beschenken wollen, auch nicht wegen des» 6 >was er ihnen um der Freiheit willen auferlegt hat und » uzu leisten ist, gehalten sein;
63. — ö*. — PAUL. lib. II. ad leg;. J//7. et Pap- "Tund es hört der Sc/av auf, Gegenstand des Heirathsguts z" s ® 'weil sie dem, dem sie um der Freilassung willen scheute
ibi) Auf die in der L. 65. h. 1. erwähnte aus der Lex
M' fl
et Vapia fopp, herstammende Klage. S. C u j a c.II. 34.152) Also erst nach getrennter Ehe.
Obsef'