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Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimonio dos etc. 803
jManne, welchem Jas Eigenthum an dem Grundstück gehörte,den Niessbrauch abgetreten Lat, so wird die Frau ihrem Erben"l'chts hinterlassen; denn es wurde ibr der Niessbrauch ge-duldet , welcher auf den Erben nicht überzugehen pflegt.*emi aber die Frau dem Manne den Niessbrauch an ihrem"fuudstück abgetreten hat, so inuss er von dem Mann zurück-hattet werden ; denn er wäre mit dem Eigeiithum auf ihren^■fuen übergegangen, wenn der Mann sich beim Zurückgeben,^sselben keinen Verzug hätte zu Schulden kommen lassemyeun aber das Eigenthum veräussert sein, oder Jemand den'essbrauch an seinem Grundstück auf Gcheiss der Frau ihrem*ainie zum Heirathsgut gegeben haben sollte , so ist erstlich" "ntersuchen, auf welche Weise er der Frau zurückerstattet
"erden könne; es kann [dies] aber entweder durch Sicher-
e 'tsbestellungen [geschehen], das« der Mann, so weit er kann,
j^f Frau sein Recht abtreten und dulden wolle, dass sie den
■ le ssbrauch ausübe, oder [so, dass,] wenn der Eigenthümer
<""eiii g ew iJii„. t J, at> , n ; t d em Willen desselben der Frau der
'essbrauch bestellt wird. Denn der [Eigenthümer] wird der
!" a " entweder den Niessbrauch an dem Grundstück abtreten,
er Etwas geben können, nämlich für den [Niessbrauch], so
. Ie es unter ihnen ausgemacht sein wird; denn man stelle
11°.. Vor » dass die Frau eben dies (den Niessbrauch) demEigeu-
a "'"er auch verkaufen könne, in welchem Fall der Mann,
ich wenn der Erbe der Frau klagt, nicht unbillig gezwungen
er den wird, [das Interesse] zn leisten '*"), weil ja, wenn
j, 8 'ch keinen Verzug hätte zu Schulden kommen lassen , die
i , r * u den Werth des Niessbraucus ihrem Erben hinterlassen
de 6 i\- ^ e " n aDer <' ,e Frau keine Gelegenheit' gehabt hätte,
I . Niessbrauch dein Eigenthümer zu verkaufen, so besteht die
ulu tm f> ^ es M a,, " es J SWn, dass er duldet, dass auch ihre die Früchte ziehe, sowie er das ihr selbst hätte leisten
Uin 58- ~~ 59 - ~ MODESTIN, üb. sing, de Hcurcmal. —
auf Befehl des Ehemannes die^ -"-"uii entweder antreten, oder ausschlagen; aber damit deren( en,a "" dadurch, dass er eine [ihm] unbekannte Erbfolge«ei 6 leichtsinnig ausschlägt, oder unbedachtsain übernimmt,*o ,6r a '' M ' cut a "f die Heirathsg'utsklag'e verbindlich werde,zu rathen, dass die Frau [von ihm] vor Zeugen gefragt
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J *$• facere cogclur. S. Sclwl. n. ad Basil XXVIII. 8.
> J. aticntiam , quam pcrcipimidi fruetus ipsi praestare de-""", etiam heredi ejus praestat.
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