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2 (1831)
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803
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Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimonio dos etc. 803

jManne, welchem Jas Eigenthum an dem Grundstück gehörte,den Niessbrauch abgetreten Lat, so wird die Frau ihrem Erben"l'chts hinterlassen; denn es wurde ibr der Niessbrauch ge-duldet , welcher auf den Erben nicht überzugehen pflegt.*emi aber die Frau dem Manne den Niessbrauch an ihrem"fuudstück abgetreten hat, so inuss er von dem Mann zurück-hattet werden ; denn er wäre mit dem Eigeiithum auf ihren^fuen übergegangen, wenn der Mann sich beim Zurückgeben,^sselben keinen Verzug hätte zu Schulden kommen lassemyeun aber das Eigenthum veräussert sein, oder Jemand den'essbrauch an seinem Grundstück auf Gcheiss der Frau ihrem*ainie zum Heirathsgut gegeben haben sollte , so ist erstlich" "ntersuchen, auf welche Weise er der Frau zurückerstattet

"erden könne; es kann [dies] aber entweder durch Sicher-

e 'tsbestellungen [geschehen], das« der Mann, so weit er kann,

j^f Frau sein Recht abtreten und dulden wolle, dass sie den

le ssbrauch ausübe, oder [so, dass,] wenn der Eigenthümer

<""eiii g ew iJii. t J, at> , n ; t d em Willen desselben der Frau der

'essbrauch bestellt wird. Denn der [Eigenthümer] wird der

!" a " entweder den Niessbrauch an dem Grundstück abtreten,

er Etwas geben können, nämlich für den [Niessbrauch], so

. Ie es unter ihnen ausgemacht sein wird; denn man stelle

11°.. Vor » dass die Frau eben dies (den Niessbrauch) demEigeu-

a "'"er auch verkaufen könne, in welchem Fall der Mann,

ich wenn der Erbe der Frau klagt, nicht unbillig gezwungen

er den wird, [das Interesse] zn leisten '*"), weil ja, wenn

j, 8 'ch keinen Verzug hätte zu Schulden kommen lassen , die

i , r * u den Werth des Niessbraucus ihrem Erben hinterlassen

de 6 i\- ^ e " n aDer <' ,e Frau keine Gelegenheit' gehabt hätte,

I . Niessbrauch dein Eigenthümer zu verkaufen, so besteht die

ulu tm f> ^ es M a,, " es J SWn, dass er duldet, dass auch ihre die Früchte ziehe, sowie er das ihr selbst hätte leisten

Uin 58- ~~ 59 - ~ MODESTIN, üb. sing, de Hcurcmal.

auf Befehl des Ehemannes die^ -"-"uii entweder antreten, oder ausschlagen; aber damit deren( en,a "" dadurch, dass er eine [ihm] unbekannte Erbfolge«ei 6 leichtsinnig ausschlägt, oder unbedachtsain übernimmt,*o ,6r a '' M ' cut a "f die Heirathsg'utsklag'e verbindlich werde,zu rathen, dass die Frau [von ihm] vor Zeugen gefragt

«9)

J *$ facere cogclur. S. Sclwl. n. ad Basil XXVIII. 8.

> J. aticntiam , quam pcrcipimidi fruetus ipsi praestare de-""", etiam heredi ejus praestat.

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