802 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimomo dos etc.
so wird bei der Berechnung, wieviel der Sohn leisten könne,kein Abzug eiuer anderen Schuld Statt finden.
54. _ 55. _ PAUL. lib. sing, de jure sing. — M« Bnimmt an, dass der Ehemann leisten könne, ohne dass d ie.Schulden abgezogen sind, ingleichen der Gesellschafter, des-gleichen der Patron oder Vater; aber der, welcher aus eine 1,Schenkung belajigt werden wird, scheint nach Abzug a uerSchulden leisten zu können.
55. — 56. — Idkm lib. V. ad Plaut. — Wenn dieFrau nach aufgelöster Ehe wegen der Zurückforderang <* eHeirathsgut klagt, so muss sie dein Ehemann, welcher w*ff eeines Hauses Sicherheit wegen eines zu befürchtenden ScJi a "dens gegeben, Sicherheit geben , wenn sie das [Heiratbsg 1 "!zurücknehmen will, damit sie die für den Ehemann vorbände 0Gefahr entferne.
56. _ 57. — Idem lib. VI. ad Plaut. — Wenn j«Jmand. von einem Ehemanne so stipuliren sollte: Wirst <"das Heirathsgut geben, wennTitia in irgendein 61Falle aufgehört haben wird, mit dir verheiratu czu sein? so wird bei dieser allgemeinen Bezeichnung "'Stipulation auch verfallen, wenn sie von den Feinden ge[ai'g e ' >oder auch wenn sie [auf eine Insel] verwiesen, oder Sclay 1 . 1geworden sein wird; denn in einer solchen Fassung [der *'pulation] Bind. alle diese Fälle enthalten. Aber wieviel kow 01wohl in die Stipulation, ob [soviel,] als wenn sie ge$l° r ^wäre, oder [soviel] als wenn sie sich geschieden hätte '' ''Billiger möchte man sagen, das« das zustehe, worüber J" 8
auf den Fall des Todes übereingekommen ist.
• 57. — 58. — MAUCELL. lib. VII. Big. - We""
[in dem Falle,] da ein IViessbrauch zum Heirathsgut geg e " eist, eine Scheidung eingetreten sein sollte, und das Eigentl""der Sache nicht bei dem Euemanne oder der Frau ist > '[sagt man,] bestehe die Zurückerstattung des Ileirathsg«darin, das« der Ehemann Sicherheit gehe, dass er, so h»S e eleben werde, es dulden wolle, dass die Frau und ihr Erbe de"Niessbrauch ausübe; ob dies aber in Betreff der lL'nziifi'^"" 5des Erben wahr sei, bezweifle ich. Es kommt darauf an l *' J'auf welche Weise der Niessbrauch zum Heirathsgut gegebe»Bei. Wenn die Frau, da sie den Niessbrauch hatte, de,a
147) D. h, soll man jene Fälle wie eine Trennung durch Sehe 1 'düng oder wie eine durch den Tod beurtheüen? Pau'. 11entscheidet sich für das Letztere, so dass also das eiiitf 1 '!»was man für den Fall des Todes verabredet hat. S. v. G 1 « c *a a. O. 8. 137. f. ,. _
148) Man vergleiche L. 78. J. 2. I). de j. dot. 23. 3. mit dieserStelle.