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2 (1831)
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802
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802 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimomo dos etc.

so wird bei der Berechnung, wieviel der Sohn leisten könne,kein Abzug eiuer anderen Schuld Statt finden.

54. _ 55. _ PAUL. lib. sing, de jure sing. M« Bnimmt an, dass der Ehemann leisten könne, ohne dass d ie.Schulden abgezogen sind, ingleichen der Gesellschafter, des-gleichen der Patron oder Vater; aber der, welcher aus eine 1,Schenkung belajigt werden wird, scheint nach Abzug a uerSchulden leisten zu können.

55. 56. Idkm lib. V. ad Plaut. Wenn dieFrau nach aufgelöster Ehe wegen der Zurückforderang <* eHeirathsgut klagt, so muss sie dein Ehemann, welcher w*ff eeines Hauses Sicherheit wegen eines zu befürchtenden ScJi a "dens gegeben, Sicherheit geben , wenn sie das [Heiratbsg 1 "!zurücknehmen will, damit sie die für den Ehemann vorbände 0Gefahr entferne.

56. _ 57. Idem lib. VI. ad Plaut. Wenn j«Jmand. von einem Ehemanne so stipuliren sollte: Wirst <"das Heirathsgut geben, wennTitia in irgendein 61Falle aufgehört haben wird, mit dir verheiratu czu sein? so wird bei dieser allgemeinen Bezeichnung "'Stipulation auch verfallen, wenn sie von den Feinden ge[ai'g e ' >oder auch wenn sie [auf eine Insel] verwiesen, oder Sclay 1 . 1geworden sein wird; denn in einer solchen Fassung [der *'pulation] Bind. alle diese Fälle enthalten. Aber wieviel kow 01wohl in die Stipulation, ob [soviel,] als wenn sie ge$l° r ^wäre, oder [soviel] als wenn sie sich geschieden hätte '' ''Billiger möchte man sagen, das« das zustehe, worüber J" 8

auf den Fall des Todes übereingekommen ist.

57. 58. MAUCELL. lib. VII. Big. - We""

[in dem Falle,] da ein IViessbrauch zum Heirathsgut geg e " eist, eine Scheidung eingetreten sein sollte, und das Eigentl""der Sache nicht bei dem Euemanne oder der Frau ist > '[sagt man,] bestehe die Zurückerstattung des Ileirathsg«darin, das« der Ehemann Sicherheit gehe, dass er, so h»S e eleben werde, es dulden wolle, dass die Frau und ihr Erbe de"Niessbrauch ausübe; ob dies aber in Betreff der lL'nziifi'^"" 5des Erben wahr sei, bezweifle ich. Es kommt darauf an l *' J'auf welche Weise der Niessbrauch zum Heirathsgut gegebe»Bei. Wenn die Frau, da sie den Niessbrauch hatte, de,a

147) D. h, soll man jene Fälle wie eine Trennung durch Sehe 1 'düng oder wie eine durch den Tod beurtheüen? Pau'. 11entscheidet sich für das Letztere, so dass also das eiiitf 1 '!»was man für den Fall des Todes verabredet hat. S. v. G 1 « c *a a. O. 8. 137. f. ,. _

148) Man vergleiche L. 78. J. 2. I). de j. dot. 23. 3. mit dieserStelle.