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2 (1831)
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801
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Pandect. L. XXIV. Tit 3. Solulo matrimonh dos etc. 801

Einrede der bösen Absicht entgegenstehe; denn es würde einea,l genscbeinliche Unbilligkeit sein, wenn sie den Werth des'"twiibrlen Grundstücks erlangen würde, da die böse Absiebt'«res Vaters ilir sebaden liiuss.

50. 51. SCAEVOLA lib. II. Rcsp. Da ge-nützte '" 5 ) Sachen zum Heiratbsgut gegeben waren, bat man"as Pactum geschlossen, dass, wenn das Heirnthsgut, aus wel-kem Grund es wolle, zurückgegeben werden müsse, diefachen selbst zurückerstattet werden sollten, mit Berücksich-

,G" u g der Vermehrung und Verminderung nach dein Ermessen

e 'nes redlichen Mannes, für die aber, welche nicht vorhanden

^ären, der durch die Schätzung bestimmte Wertb derselben;

"an b a t gefragt, ob wenn einige Sachen, welche der Ehemann

erkauft hatte, vorhanden wären, dem Pactum gemäss auch

jese der Frau gehörten? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass

V». ^ acueu » welche vorbanden sind, wenn sie weder mit

'Heu, noch mit Genehmigung der Frau verkauft wären,

*' Je »so zurückzugeben seien, als wenn keine Schätzung Statt

Gefunden hätte.

51. 52. HERMOGEN. lib. II. Jur. Epit. Diegeschätzten 14(l ) Sachen werden auch durch den Gebrauch der

ra <i auf die Gefahr des Ehemannes verschlechtert.

52. 53. TRYPHONIN. lib. VII. I)isp. Eini «ernann hat [Etwas als] Heirathsgut, da er doch keins er-halten hat, nach der Scheidung aus Irrthum gezahlt; er wird** zurückfordern können, weil er ein [ihm] nicht gezahltes' ,'eirathsgut] versprochen hatte, denn man hätte es von ihm''«ut einklagen können.

~ 53. 54. Idem lib. XII. Disp. Wenn einemla «ssohn ein Heirathsgut gegeben worden ist, so ist er selbst^r auf die Heirathsgutsklage, sein Vater aber auf die Klage

"'egen des Sondergnts gehalten; auch macht es keinen Unter-

. p' e d, ob er die zum Heiratbsgut gehörige Sache oder dag

, u gehörige] Geld in dein Sondergut habe, oder nicht; aber

"cb dieser (der Sohn) ist auf soviel, als er leisten kann, zn

erurtheilen. Man nimmt aber au, dass er soweit das Souder-

I re 'cbt, welches er zur Zeit, wo die Sache zu entscheiden» teilten könne. Nun wird aber , wenn gegen den Vater

Geklagt werden sollte, das, was der Sohn dein Vater oderen diesem unterworfenen Personen schuldet, abgezogen wer-eu > aber wenn gegen den Sohn gelbst geklagt werden sollte,

li«\ Taxatioma causa. S. die vorherg. Amn.li ») Pcndilionis causa. Vgl. auch dio Bern.

*» de donat. int. v. et ux. 24. 1.Lo n>< jur. du. II.

zu L. 53. }. I.Öl

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