Pandect. L. XXIV. Tit 3. Solulo matrimonh dos etc. 801
Einrede der bösen Absicht entgegenstehe; denn es würde einea,l genscbeinliche Unbilligkeit sein, wenn sie den Werth des'"twiibrlen Grundstücks erlangen würde, da die böse Absiebt'«res Vaters ilir sebaden liiuss.
50. — 51. — SCAEVOLA lib. II. Rcsp. — Da ge-nützte '" 5 ) Sachen zum Heiratbsgut gegeben waren, bat man"as Pactum geschlossen, dass, wenn das Heirnthsgut, aus wel-kem Grund es wolle, zurückgegeben werden müsse, diefachen selbst zurückerstattet werden sollten, mit Berücksich-
,G" u g der Vermehrung und Verminderung nach dein Ermessen
e 'nes redlichen Mannes, für die aber, welche nicht vorhanden
^ären, der durch die Schätzung bestimmte Wertb derselben;
"an b a t gefragt, ob wenn einige Sachen, welche der Ehemann
erkauft hatte, vorhanden wären, dem Pactum gemäss auch
jese der Frau gehörten? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass
V». ^ acueu » welche vorbanden sind, wenn sie weder mit
'•Heu, noch mit Genehmigung der Frau verkauft wären,
*' Je »so zurückzugeben seien, als wenn keine Schätzung Statt
Gefunden hätte.
51. — 52. — HERMOGEN. lib. II. Jur. Epit. — Diegeschätzten 14(l ) Sachen werden auch durch den Gebrauch der
ra <i auf die Gefahr des Ehemannes verschlechtert.
52. — 53. — TRYPHONIN. lib. VII. I)isp. — Eini «ernann hat [Etwas als] Heirathsgut, da er doch keins er-halten hat, nach der Scheidung aus Irrthum gezahlt; er wird**■ zurückfordern können, weil er ein [ihm] nicht gezahltes' ,'eirathsgut] versprochen hatte, denn man hätte es von ihm''«ut einklagen können.
~ 53. — 54. — Idem lib. XII. Disp. — Wenn einemla «ssohn ein Heirathsgut gegeben worden ist, so ist er selbst^r auf die Heirathsgutsklage, sein Vater aber auf die Klage
"'egen des Sondergnts gehalten; auch macht es keinen Unter-
. p' e d, ob er die zum Heiratbsgut gehörige Sache oder dag
, u gehörige] Geld in dein Sondergut habe, oder nicht; aber
"cb dieser (der Sohn) ist auf soviel, als er leisten kann, zn
erurtheilen. Man nimmt aber au, dass er soweit das Souder-
I re 'cbt, welches er zur Zeit, wo die Sache zu entscheiden» teilten könne. Nun wird aber , wenn gegen den Vater
Geklagt werden sollte, das, was der Sohn dein Vater oderen diesem unterworfenen Personen schuldet, abgezogen wer-eu > aber wenn gegen den Sohn gelbst geklagt werden sollte,
li«\ Taxatioma causa. S. die vorherg. Amn.li ») Pcndilionis causa. Vgl. auch dio Bern.
•*■»• de donat. int. v. et ux. 24. 1.Lo n>< jur. du. II.
zu L. 53. }. I.Öl
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