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nicht fordern möchte; die Ehefrau hatte aber das, was leg" - »worden war, nicht erhalten können; ich habe das Gutachtenerlheiit, es sei der Frau die Heirathsgutsklage gegen die Erbe«nicht zu versagen.
47. _ 48. — SCAEVOLA lib. XIX. Quacst. — Wenneine Frau in Folge der Kuppelei ihres Mannes Ehebruch be-gangen haben wird , so wird von ihm Nichts aus dem H el "rathsgut zurückbehalten ; denn wie kann der Ehemann die Sitte"inissbilligfii, welche er selbst entweder vorher verdorben, odernachher gebilligt hat? Wenn jedoch Jemand nach dem Gel«»des Gesetzes annehmen wird, dass der [Mann], welcher [seinejEhefrau-verkuppelt habe, sie auch nicht [des Ehebruchs] an«klagen könne, so ist er zu hören.
4«. _ 49. — CALLISTllAT. lib. II. Quacst. — "Wennin einer Urkunde über dag J (eirathsgut eine Stipulation so ein
beiich
gegangen sein sollte, dass das Heirathsgut für die Kinderdem Ehemanne bleiben sollte, so wird das Heirathsgut 8"für die Eukel zurückbehalten werden.
49. — 50. — PAUL, lib. VII. JRcsp. — Moria hatihrem Ehemannc unter anderen Heirathsgutssachea auch e,l,eUrkunde über zehntausend] Goldstücke übergeben, in welcl| erOtacilius derselben Mävia versprochen hatte, er werde > ü 'dann , wenn sie sich werde verheirathen wollen, Zehntausendgeben; ans dieser Urkunde hat der Ehemann Wichts eingeklagt»weil er es nicht gekonnt hat, man hat gefragt, ob der E»e*mann, wenn das Heirathsgut von ihm gefordert werde, an? 11 'treiben sei , auch jene Summe , welche in der Urkunde ei»"halten ist, ansziiantworten? Ich habe das Gutachten ertheiW»dass er zwar, da ihm die Klagen abgetreten sind, den Schi»' 1 'ner habe belangen können , dass er aber, wenn er das Gel 0ohne böse.Absicht oder Verschulden nicht hat einfordern kön-nen , weder wegen des Heirathsguts, noch mit der Auftrag 3 'klage belangt werden könne. §. 1. Ein zum Heirathsgut S e 'ge.benes geschätztes '*'') Grundstück ist von einem vorgehend 6 'Gläubiger in Folge eines Pfandes [dem Manne] genomi" e 'worden: man hat gefragt, ob die Frau , wenn sie den dui" c 'die Schätzung bestimmten Werth des Grundstücks zuriickfo 1 "'dere, durch eine Eiurede, zurückzuweisen sei — sie sagnämlich , sie sei deshalb nicht gehalten , weil ihr Vau* da»Heirathsgut für sie gegeben hat, dessen Erbin sie nicht geWOfden sei — "t Paulus hat das Gutachten ertheilt, dass wenu da»Grundstück ohne böse Absicht und Verschulden des Mann 6 *entwährt sei, der Frau, wenn sie den Werth fordere, <" e
144) Vcnditionis causa. S. die Bein, zu L. 10.jure dot. 23. 3.
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