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2 (1831)
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800
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800 PANnECT. L. XXIV. Tlt 8. SoluJo matrhnonio dos etc.

nicht fordern möchte; die Ehefrau hatte aber das, was leg" - »worden war, nicht erhalten können; ich habe das Gutachtenerlheiit, es sei der Frau die Heirathsgutsklage gegen die Erbe«nicht zu versagen.

47. _ 48. SCAEVOLA lib. XIX. Quacst. Wenneine Frau in Folge der Kuppelei ihres Mannes Ehebruch be-gangen haben wird , so wird von ihm Nichts aus dem H el "rathsgut zurückbehalten ; denn wie kann der Ehemann die Sitte"inissbilligfii, welche er selbst entweder vorher verdorben, odernachher gebilligt hat? Wenn jedoch Jemand nach dem Gel«»des Gesetzes annehmen wird, dass der [Mann], welcher [seinejEhefrau-verkuppelt habe, sie auch nicht [des Ehebruchs] an«klagen könne, so ist er zu hören.

4«. _ 49. CALLISTllAT. lib. II. Quacst. "Wennin einer Urkunde über dag J (eirathsgut eine Stipulation so ein

beiich

gegangen sein sollte, dass das Heirathsgut für die Kinderdem Ehemanne bleiben sollte, so wird das Heirathsgut 8"für die Eukel zurückbehalten werden.

49. 50. PAUL, lib. VII. JRcsp. Moria hatihrem Ehemannc unter anderen Heirathsgutssachea auch e,l,eUrkunde über zehntausend] Goldstücke übergeben, in welcl| erOtacilius derselben Mävia versprochen hatte, er werde > ü 'dann , wenn sie sich werde verheirathen wollen, Zehntausendgeben; ans dieser Urkunde hat der Ehemann Wichts eingeklagt»weil er es nicht gekonnt hat, man hat gefragt, ob der E»e*mann, wenn das Heirathsgut von ihm gefordert werde, an? 11 'treiben sei , auch jene Summe , welche in der Urkunde ei»"halten ist, ansziiantworten? Ich habe das Gutachten ertheiW»dass er zwar, da ihm die Klagen abgetreten sind, den Schi»' 1 'ner habe belangen können , dass er aber, wenn er das Gel 0ohne böse.Absicht oder Verschulden nicht hat einfordern kön-nen , weder wegen des Heirathsguts, noch mit der Auftrag 3 'klage belangt werden könne. §. 1. Ein zum Heirathsgut S e 'ge.benes geschätztes '*'') Grundstück ist von einem vorgehend 6 'Gläubiger in Folge eines Pfandes [dem Manne] genomi" e 'worden: man hat gefragt, ob die Frau , wenn sie den dui" c 'die Schätzung bestimmten Werth des Grundstücks zuriickfo 1 "'dere, durch eine Eiurede, zurückzuweisen sei sie sagnämlich , sie sei deshalb nicht gehalten , weil ihr Vau* da»Heirathsgut für sie gegeben hat, dessen Erbin sie nicht geWOfden sei "t Paulus hat das Gutachten ertheilt, dass wenu da»Grundstück ohne böse Absicht und Verschulden des Mann 6 *entwährt sei, der Frau, wenn sie den Werth fordere, <" e

144) Vcnditionis causa. S. die Bein, zu L. 10.jure dot. 23. 3.

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