l*>)
)\
Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Solulo maMmonio dos etc. 791
Vvird er schlechterdings geballen sein, dass er nach der pflicht-i'iässigen Bestimmung des Richters Sicherheit gebe, dass er der*rau Alles, was aus dem Vermögen oder einer Verbindlichkeitdes Freigelassenen an ihn gekommen sein würde, zurückerstat-ten werde. §. 6. Es ist zu untersuchen, ob der Ehemann,■Wenn er gegen die zum Meiralhsgnt gehörigen Sclaven grau-sam gewesen ist, deswegen belangt werden könne. Und wenn••! nur gegen die Sclaven der Ehefrau grausam gewesen ist,80 ist es bekannt, dass er deswegen gehalten sei, wenn era "er auch gegen die seiuigen so nach seiner Natur verführt,80 muss man noch immer sagen, dass seine unmassige Grau-* a 'iikeit durch diese Klage zu bestrafen sei; denn obwohl die^betrau nur eine solche Bellissenheit von ihm fordert, wie ers,e in seinen eigenen Angelegenheiten bewahrt, auch wicht"»ehr [fordern] kann, so ist doch die Grausamkeit, welche bei''geilen [Sclaven] zu luissbilligen ist, bei fremden, das heisst
e i den zum Heirathsgut gehörigen, zu bestrafen. §. <>. Es ist1X1 untersuchen, ob die Ehefrau, wenn sie eine Sache des Mau-,,t ** Verliehen haben, uud dieselbe zu Grunde gegangen sein*°llte, deswegen Aufrechnung erleideu könne. Und ich glaube,dass, wenn der Mann ihr zu verleihen verboten hat, sogleiche 'n Abzug geschehe , wenn er e» ihr aber nicht verboten hat,* u Verleihen, ihr, wenn sie Sicherheit leistet, «ach dem Er-messen des Richters eine massige Zeit nachgelassen werde.§• 7. Wenn das Vermögen der Frau zum Theil von dem""entliehen Schatz eingezogen worden ist, so bleibt ihr dietViuklnoiing- des übrigen Theils des Heiralhsguts, ich glaubej'oeh mehr, es wird auch, wenn das Heirathsgut nach einge-lK "etem Streit zum Theil von dem öffentlichen Schatz, einge-bogen worden ist, das Ermessen des Richters hinreichen, um
le Veturtheilung auf einen Theil zu richten. Wenn über dasü'anze Jleiialhsgut von dem öll'entlicheu Schatz eingezogen sein8u Ute, so wird die Klage erlöschen.
. 25. — 2b. — FAUL. üb. XXXVI. ad Ed. — Wenne ">ein [ tiiiissdlm ohne das Geheiss [seines] Vaters das Heiralhs-U«t gegeben sein sollte, so wird zwar [gegen den Vater] we-gen des Sonderguts geklagt werden, aber es wird das Sonder-t? 111 entweder wegen der vom Haussohn [auf das lleirathsgut]Seinachten Verwendungen, oder wegen der vom Sohne [der
ra u] geschenkteu Sachen, oder wegen der von der Frau ent-sendeten zum Sondergut gehörigen Sachen, gerade dadurch,«ass der Vater [ans diesen Gründen] aus der Person des Soh-' ,w > eine Klage hat, grösser; und so ist das Ganze, was in<lei| i Sondergut enthalten ist, der Frau zu leisten, weilu °ch Etwas vorhanden ist, was der Ehefrau geschuldet