790 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluio matrlmonio dos etc.
wenn Etwas anf ein solches Heirathsgut verwendet wordenist, und von der Frau iiicht zurückgegeben werden wird, s°wird es durch die Einrede der bösen Absicht erhalten werden.24. — 25. - ÜLP. üb. XXXIII. ad Ed. - Wenndie Frau, während die Ehe besteht, wegen der Verarmung'des Ehemannes etwa klagen will, [welche Zeit] sollen vvrtfestsetzen, von welcher die Eiuklagnng des Ileirathsguts [ibrenjAnfang nehme? Und es ist bekannt, dass die Einklagung desHeirathsguts von da an zustehe, wo es auf das Deutlichst 6erhellt haben wird, dass das Vermögen des Ehemanns für d' eEinklagung des Heirathsgnts nicht zureiche. §. 1. Wenn « erEhemann von seinem Vater enterbt worden ist, und die Fr«"wegen des Ileirathsguts klagt, so ist mehr dafür, dass dieEiuklagnng des Ileirathsguts für sie von dein Tage, W° " ,eErbschaft des Vaters angetreten worden ist, anfange. §• *'So oft der Frau wegen der nach einer bestimmten Zeit p"bewerkstelligenden] Zahlung des Ileirathsguts Bürgschaft g'«S e 'beii werden inuss, [und] der Ehemann nicht Bürgschaft gebe 11kann, dann wird nach Abzug des Vortheils der Zeit, das (Jebrig' e >worein [der Ehemann] verurlheilt wird, sogleich gezahlt l3 /'aber wenn der Ehemann, da er Bürgschaft geben konnte, enicht wollte, [dann,] sagt Mela, sei er aufs Ganze zu ^ er 'urtheilen, ohne dass Rücksicht auf den Vortheil der Zeit ge-nommen werde. Es ist daher der Pflicht des Richters aii£' e 'messen, dass er entweder bei gestellter Bürgschaft den &" e 'mann freispreche , oder mit Berücksichtigung der Aufrecbnui'o
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ihn vemrtheile, was heut zu Tage mehr in Gebrauch ist; anist die Frau nicht zuzulassen, wenn sie sageu sollte, sie VW"
lieber einen Aufschub dulden, als einen Abzug bei der sogle ,c .Statt findenden Zahlung. §. 3. Mag aber das Heirathsgut a,ltdie Gefahr des Ehemannes, oder auf die der Ehefrau geständeLaben, der Ehemann muss sie nichts desto weniger zur ges e 'liehen Zeit zahlen. §. 4. Wenn der Mann mit dem \Vü le "der Frau zum Heirathsgut gehörige Sclaven freigelassen baö ewird, so wird er, wenn ihn die Frau hat beschenken wo» e, J'auch nicht wegen dessen, was er [den Sclaven] um der t 1 " 6 ''heit auferlegt hat, [und] ihm zu leisten ist, gehalten sein, we" 1aber ein Rechtsgeschäft unter ihnen geführt worden ist,
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133) Deduclo commodo (L. 31. $. 6. D. de donat. int. virv.T.), condemtutliorcsii/ui repriteseniatur, d.h. der Mann mj ,s 'zwar, weil er keine Bürgen für die Rückgabe des Heiratl» 9 'g-uts stellen kann, dasselbe sogleich zahlen, kann jedoch vve'gen der auf diese Weise früher geschehenen Zahlung das /"'termurium abziehen, und wird nur in das, was dann no cübrig ist, verurtheilt. S. v. Glück a. a. O. S. 2ü'7 ff.