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792 Pamdject. t. XXIV. TU. 3. Soluto matrimonio dos elc.
wird 134 ). §. 1. Der Ehemann muss bei der Zurückgabe de»Heirathsguts wegen der bösen Absiebt und des VerschuldensSicberbeit geben; wenu er aber mit böser Absiebt bewirktLaben wird, dass er nicht zurückerstatten kann, so ist er amsoviel zu verurtheilen, als die Frau eidlich gewürdert habenwird, weil ein Anderer wider unseren Willen unsere Sachennicht behalten darf. §. 2. Wenn die zum Heirathsgut gehö-rigen Sacheu uach der Scheidung schlechter geworden »einsollten, und der Manu sich bei der Zurückgabe des Heiratbs-guts einen Verzug sollte haben zu Schulden kommen lasse»;so wird er selbst jeden Falls für den Schaden stehen. §. $'Wenn einige von deu zum Heirathsgut gehörigen Sclaven amder Flucht sein werden, so wird der Ehemann Sicherheit gebe»müssen, dass er dieselben [so, wie es] nach dem Ermesse"eines redlichen Mannes [geschehen miiss,] verfolgen, und zu-rückerstatten wolle. §. 4. Wenn der Mann ein zum Heiraths-gut gehöriges Grundstück auf fünf Jahre verpachtet haben, <"[etwa uach dem ersten Jahre eine Scheidung eingetreten »ei»sollte, so, sagt Sabinus, brauche das Grundstück der Fr»"nicht anders zurückgegeben zu werden, als wenn sie Sicherbe 1gegeben habe: dass wenn der Ehemann in Etwas, ausser derVerpachtung eiues einzigen Jahres, verurtbeilt sei, dies von >"_werde geleistet werden; es sei aber auch der Frau Sicherhe»zu geben, dass der Manu Alles, was er ausser dem erste"Jahre aus der Verpachtung erlangt haben werde, ihr zurück"erstatten werde.
26. — 27. - Idem lib. XXXVII. ad Ed. — We"«einmal [von Seiteu des Manues] ein Verzug Statt gefundenhat, und die Frau, wenn der Ehemann ihr nachher deu z" 1 "Heirathsgut gehörigen Sclaven anbot, ihn nicht hat annehme"wollen, und derselbe dann verstorben ist, so wird der Ehema""oder sein Erbe den Werlh desselben nicht schulden, damit etnicht dadurch einen Schaden leide, dass die Frau, da er I de"Sclaven] nachher anbot, [denselben] nicht hat annehmen vvo" e "'
27. _ 28. — GAJ. lib. XI. ad Ed. provinc. — We«"die Frau nach der Scheidung gestorben ist, und der Erbe der-selben- gegen den Ehemann oder dessen Vater klagen sollte,so scheint eben dasselbe in Bezug auf das Zurückerstatten " eS
134) Das Sondergut, ans welchem die Frau wegen ihre d° sBefriedigung verlangt, wird dadurch grösser, dass sie ''""p"Manne aus deu angegebenen Gründen Etwas schuldet. &kann aber der Vater des Mannes diese Forderungen "'. "geltend machen, wenn der Betrag des Sonderguts zur Be ' r |!?j!diguug der Frau nicht hinreicht, sondern er muss dann u»ßönderg-nt ohne alleu Abzug herausgebe«. S. v. Glüc»a. O. S. 226 ff.