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2 (1831)
Entstehung
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779
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Pandect. L. XXIV. TU. 3. Soluto matrimonio dos etc. 779

Tage der Verpachtung an vertueilt werden, sondern mit Rück-sicht auf die vorhergehende Zeit, während welcher die Fraui» der Ehe gelebt hat; denn es ist ja nicht billig, dass, wenmdas Grundstück zur Zeit der Weinlese zum Heirathsgut gege-ben worden sein, und der Mann ihn vom nächsten ersten No-vember au verpachtet haben sollte, und die Scheidung nun aiinletzten Tage des Monats Januar erfolgte, der Mann sowohl d ieFrüchte der Weinlese, als auch den vierten Theil 108 ) d«ssPachtzinses von dem Jahre, in welchem die Scheidung erfoljjt'St, behalte; sonst würde er, wenn nach gehaltener Weinlesieam Tage darauf die Scheidung geschähe, die ganzen Früchiiebehalten. Wenn daher die Scheidung am Ende des Monats«anuar geschehen, und die Ehe vier Monate lang bestandennahen sollte, so werden die Früchte der Weinlese und de*Vierte Theil des Pachtszinses vom bevorstehenden Jahre 10 °)zusammengeworfen werden müssen, so dass von diesem Geldeder dritte Theil dem Manne gelassen wird, §. 2. Auch um-gekehrt ist dasselbe zu beobachten; denn wenn die Frau,»achdem sie die Weinlese gezogen hatte, gleich darauf denaManne das Grundstück zum Heirathsgut gegeben, und der Mauiodasselbe vom ersten März an verpachtet haben und am näch-sten erste» April die Scheidung erfolgt sein sollte, so wirdder Mann nicht blos den zwölften Theil des Pachtzinses ll0 )behalten, sondern nach Verhältniss der Zeit aller Monate, wah -rend welcher das Grundstück zum Heirathsgut gehört hat, einemTheil 111 ) von dem Pachtzins , welcher [von dein Pächter JWird geleistet werden müssen. §. 3. Desgleichen wenn düeKornernten des Jahres, in welchem die Scheidung erfolgt ist!,dein Pachtvertrag gemäss Sem Pächter gehören sollten, so wird/,Weuu die Ehe vor der Weinlese aufgelöst worden ist, nichtsdesto weniger das Geld für die Ernten nebst der Hoffnung 1der künftigen Weinlese in Rechnung kommen. §.4. Es erhell italso hieraus, dass die Früchte, welche die Frau gezogen halje/ie sie heirathete, nicht in die Tiieiliing kommen dürfen. §.5.Wegen Schenkungen, desgleichen wegen entweudeter Sachei»Können mit den Früchten, welcLe nach der Scheidung g-ezog« isind, Aufrechnungen Statt üuden. §. 6. Was in Betreff eine;»

108) Denn die Ehe hatte seit der Verpachtung noch dreiMonatc,

also l vom Jahr bestanden.10!») d. h. von drin nach der Weinlese und von der Verpachv

tung am beginnenden neuen Fruchtjahr.

110) Indem nur ein Monat von der Ehe in das Pachtjahr gefal--len ist.

111) Nicht ganz die Hälfte, da das Grundstück vom Ende Octo •bers, nach gehaltener Weinlese, bis zum ersten April zuu*Heirathsgut gehörte.