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780 Pandject. L. XXIV. Tit. 3. Soiuio mtUrimonlo dos etc.
Jahres gesagt wird, kann anch in Betreff von sechs Monatengesagt werden, wenn zweimal im Jahre Früchte werden ge-zogen werden, wie es au gewässerten Orten der Fall ist.§. 7. Auch in Betreff mehrerer Jahre kann dasselbe gesagtwerden, z. B. hei einem schlagbaren Wald. §. 8. DesgleichenW'enn die Verpachtung eines Ackers von der Art sein sollte,dass ausser dem jährlichen Zins alle fünf Jahre noch etwa*»mehr geleistet werden sollte; denn bei dem, was mehr i»<>berechnen wir die Zeit zu fünf Jahren 112 ). §. 9. Nicht blo»in Bezug auf ein Grundstück, sondern auch in Bezug auf dasVieh werden wir dasselbe sagen, so dass die Wolle von Scha-fen und das junge Vieh geleistet werden inuss 113 ). Denn-warum soll der Ehemann, wenn er Schafe, die in Kurzem ge-hären wollten, desgleichen kurz vor der Schur zum Heirathsgutempfangen haben sollte, [dann,] wenn sogleich, nachdem dieSchafe geboren hatten und geschoren worden waren, die Sehe 1 "düng erfolgt war, Nichts zurückgeben? Denn auch hier müs-seu wir die Früchte auf die ganze Zeit, wo für sie gesorgt■wird, nicht [auf die], wo sie gezogen werden, in Anschlag'bringen. §. 10. Auch bei einem Sclaven wird Rücksicht aufein Jahr genommen, wenn die Dienste desselben etwa auf einJahr vermiethet worden siud, so dass [der Lohn für] diel'Jienste der vergangenen Zeit dem Manne, nach der Scheidungttber der Frau gehören. §. 11. Auch von den Mietbgeldernstädtischer Grundstücke gilt dasselbe, was bei den Früchtenländlicher Grundstücke [gilt]. §. 12. Wenn eine Ehefrau demManne ein Gruudstück zum Heirathsgut gegeben, und dersell> cdaraus Bäume gefällt haben sollte, so müssen diese, wenn s" !als Früchte angesehen werden, nach Verhältniss des Jahre*?;urückerstaltet werden. Ich glaube aber, dass man, wenn di°lüäiune schlagbar oder Brenn- und lleisholz M- 4 ) gewesentünd, sagen inuss , dass sie zur Frucht gehören; wo nicht, s°-wird der Ehemann, gleich als ob er das Grundstück schlechterj>'euiacht hätte, gehalten sein. Aber auch wenn sie durch denSturmwind niedergerissen sind, so inuss man sagen, dass de*]Preis derselben der Frau zurückzuerstatten sei, und dass si«wicht zur Frucht gehören, nicht mehr, als wenn ein Schatz g' e '.1 undeii sein sollte; denn er wird nicht zur Frucht gerechnet, son-dern die Hälfte desselben wird zurückerstattet werden, gleich als
112) D. h. es wird das mehr Geleistete verhältnissmässig o'"
tiinl' Jahre vertheill.HS) D. h. so, dass bei der Theilung der Früchte vom letzten
Jahre die in demselben gewonnene Wolle und geborenen
jungen Thiere in Anschlag kommen.114) Cremales, nach Andern gremiales, s.v. Glück a. a.O.
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