778 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Solulo mulrimonlo dos etc.
6. PAUL. lib. VII. ad Sabin, — Wenn das Grund-stück vor [Eingehung] der Ehe übergehen worden ist, so istdas Jahr vom Tage [der Eingehung] der Ehe bis zu demselbenTage des folgenden Jahres zu berechnen. Dasselbe wird beiden übrigen Jahren beobachtet, bis die Scheidung erfolgt; dennwenn das Grundstück vor [Eingehung] der Ehe übergebenworden ist, und Früchte daraus gezogen sind, so sind dieseeinst, wenn eine Scheidung erfolgt ist, auszuantworten, gleichals ob sie Gegenstand des Heiralhsguts geworden wären.
7. ÜLP. lib. XXXI. ad Sabin. — Es ist bekannt, das»die Früchte als solche gelten, welche nach Abzug der Kostenübrig sein werden. UndScävola bezieht dies auf die Koste»sowohl des Ehemannes, als der Frau; denn er glaubt, dass,wenn die Frau [das Grundstück] am Tage vor der Weinlesezum Heiraihsgnt gegeben hat, [und] sich gleich darauf, nach-dem die Weinlese vom Ehemann gehalten worden war Jü4 )»geschieden hat, ihr nicht nur die Früchte von elf Mouatei»!sondern auch die Kosten erstattet werden müssen, welche eher,als die Theile der Früchte gemacht werden, abzuziehen sind.Wenn daher auch der Ehemann Etwas auf [die Früchte] des-selben Jahres verwendet hat, so werden die Kosleu Beiderzusammentreten lüS ), so ist es auch [dann], wenn die vondar Frau gemachten Kosten berücksichtigt werden, wenn dieEhe während mehrerer Jahre bestanden hat, nothwendig, dieZeit im ersten Jahre zu berechnen, welche vor der Uebergabedes Grundstücks [verflossen] ist lü0 ). §. 1. -*■ 8. — Pap»-uianus 1Ü7 J aber sagt im elften Buche der Quaesliones, das*»wenn eine Scheidung vorgefallen sei, die Früchte nicht vom
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104) D.h. nach einein Monate, denn so lange dauerte die "Wein-lese hei den Römern. S. r. Glück a. a. 0. XXVII. S.2S0-Daraus erklärt sich die gleich folgende Erwähnung von eltMonaten.
iOb) Beide ihre Kosten abziehen.
106) D. h. wenn die Frau Kosten auf die Früchte verwendethat, ehe sie dem Manne das Grundstück übergab, so kau"sie dieselben abziehen, wenn auch die Ehe mehrere Jahrelang bestanden hat. S. v. Glück a. a. O. S. 281.
107) Die nach Anleitung des 5. 1. u. 2. dieser Stelle anzustel-lende Berechnung bei der Theilung der Früchte ist bedeu-tenden Schwierigkeiten unterworfen und bekanntlich nichtunbestritten. Die Meinungen der älteren Gelehrten und dieSeh raders (Comtnent. de divisione fruetuum dolis. Jlehnst.1805), sowie eine andere Berechnung vonRothe findet manbei v. Glück a. a. O. S. 293 — 329. Seitdem hat Hassedarüber geschrieben im Rhein. Mus. für Jurisprudenz. Jahrff«2. S. 1—41., womit die lteceus. v. Schrader in der TB"hing. krit. Zeilschr. für Kechtsw. B. 6. S. 219 if. zu verglei-chen ist.