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2 (1831)
Entstehung
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740
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740 Pamdkot. L. XXIV. Tit. 1. De donationibus inier etc.

gültig bleiben; aber wenn es sieb ergibt, dass derErwerbsgrund eine Schenkung sei, und [wennl e»darum feststehen wird, dass derVerkanf ungültigsei, so wirst du nach dem öffentlichen Recht I[nur] das Pfandterhältniss unverletzt erhalten.§. 7. Wenn eine Ehefrau eine Sache gekauft, und [ihr] k' ,e "mann den Preis für sie bezahlt hat, so muss man zuW e " e .sagen , dass das Ganze von der Frau zurückzufordern se_>gleich als ob sie daraus aufs Ganze reicher geworden S el »z. B. - wenn die Frau die Sache zwar gekauft hat, und <*Geld dafür schuldete, der Ehemann aber sie von [derVerbmiiehkeit gegen den] Verkäufer befreit hat. Denn welcher Vterschled ist es, ob er es dein Gläubiger, oder dein Verkauzahlt? §. 8. Ein [Mann] hat [seiner] Ehefrau einen Scla^«unter der Bedingung geschenkt, dass sie ihn innerhalb "inJahres freilassen sollte; [es fragt sich,] ob, wenn die l <ra 'dem Willen [des Mannes] nicht nachkommt, die Gonsli'"' 10des höclislseligen Marcus 2 ") dem [Sclaven] die Freiheit etheile, wenn der Mann entweder lebt, oder auch gestorosein wird? Und Papiuianus sagt, da die Meinung des ^bin us augeuoinmen sei, welcher glaubt, dass ein Sclav <*'"Eigenilmm desjenigen, dem er geschenkt wird, werde, T*f nfi/iin] die Freiheit eriheilt worden ist, und [da] darum die ' <r 'auch, wenn sie wolle, ihn nicht, nachdem die Zeit abgela" eist, freilassen könne, so sage man richtig, dass die CottBtJ llion nicht Statt habe, auch der "Wille des Ehemannes "'bewirken könne, dass die Constitution Statt habe, da er 16»eigenen Sclaven freilassen könne; und diese Meinung bit'JSauch ich , weil der Verkäufer oder Schenker nicht sich einBedingung aullegen will f es auch nicht kann , sondern de' >welcher [das Geschenk] erhalten hat; da also das Eigentumbei ihm bleibt, so ■ wird die Constitution keineswegs *haben. §. .9. Eine zum Behuf der Freilassung geschehe''Schenkung feines Sclaven] gilt, wenn gleich nicht das^ b«asichtigt wird, dass er sogleich, sondern dass er künftig einin Freiheit gesetzt werden solle; deshalb wird [der Sei» J?wenn ihn der Ehemann seiner Ehefrau unter der ßedi"g' l " , &

23) Welches Schenlfimgen unter Ehegatten verbietet. J» " eL. 32. §. 24. h. t. heisst es jus wrigatmii.

24) Marcus Aiirel. Antoniiuis und sein Sohn Co «im <°~d us verordneten, dass ein unter der Hediilguiig des Freua&everkaufter Sclav schon mit dein Eintritt der dabei fest&setzten Zeit von Rechts wegen frei sein sollte. S. I" *• J£4. (i. ;>»•. J). qui sine munumiss, ad /!!>. pr.ru. 40. S. h. *•''C. si maneip. ila fucrit etc. 4. 57. Die Juristen dehnten <"auf geschenkte Sclaven aus. L. 8. D. u. h, 1. C cod.