Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
739
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Pandect. L. XXIY. Tit. i. De donationtbus inier de. 739

* e n Streites zu sehen sei. Freilich wenn die GrundstückeTon grossem Werlhe sind, so wird nur die gezahlte Summe,"•cht auch die Zinsen des Preises ansziiantworten sein. §. 4.W enn eine Frau Grundstücke für Fünfzehn gekauft und [ihr]kheinann nicht den ganzen Preis, sondern zwei Drittheile des"reises, das heisst, Zehn , die Ehefrau von dein Ihrigen FünfStahlt haben sollte, sodann diese Grundstücke jetzt ZehnWerth sein sollten , so wird man passend fragen, wieviel derEhemann erlange? Und es ist mehr dafür, dass er zwei Dritt->>eue von Zehn erlangen müsse , so dass das, was von dem.»•eis verloren gegangen ist, zum Schaden Beider, sowohl des"emannes, als der Ehefrau, verloren gegangen ist. §. 5. [Für, en ^all,] wenn ein Ehemann sagen sollte, dass er die Schätzunge £ Sachen , welche er zum Heirat lisgut erhalten hat, in derlaicht einer Schenkung erhöht habe, hat unser Kaiser iJ ).•* seinem hö'chstseligen Vater ein Auskunftsmittel in einem•"cript gezeigt, dessen Worte so lauteu: Da du ver-teuerst, dass der Werth [der zum Heirathsgut", e 8'ehe neu Grundstücke von dir] in der Absicht.,! 1>er Schenkung' erhöht sei, so wird der, welchere r diese Sache erkennen wird, [in dem Falle,]"^nn dn den Geldbetrag zu leisten dich weigern,r st, den Ausspruch thun, dass die Grundstücke* ei bat nach Abzug der berechneten Kosten au»-» e an twortet werden sollen. Es wird also in dem Er-lasen deB Ehemannes stehen, -was er lieber leisten will.. a8 selbe ist JRechfens, wenn sich nnig-ekehrt die Frair über_.'? Zu geringe Schätzung beschweren sollte. Auch pflegt escbt anders bei einer gelieheneu Sache, welche geschätzt»eben worden ist, gehalten zu worden, wie Pomponius■tr , Tl erten Unche der J^arinc licctioncs schreibt. §. 6. Unserv " er 22 ) hat mit seinem Vater rescribirt: wenn eine Ehefrauv. n . "«"ein Ehemanne die Grundstüoke, welche sie wegen des^ e,|, ath8giit s zum Pfand erhalten hatte, gekauft habe, und be-, "Ptet werde, dass dieser Kauf in der Absicht einer Schen-Pf'^j £ e * cu lossen sei, derselbe von keiner Gültigkeit sei, die^"•»Verbindlichkeit jedoch fortdauere; und ich führe die Worteei| SC8 e8cr 'Pt 8 darum an, damit man sehe, dass ein zwischen8e ' en * Mann und [seiner] Ehefrau in gutem Glauben geschlos-ner Verkauf nicht widerrufen werde: Wenn dir dein, emann die wegen des Heirathsguts und wegenj '"püeheiien Geldes gegebenen Pfänder, nichtWi j Al> sicht einer Schenkung verkauft hat, sor « das, was in gutem Glauben geschehen ist,

22 ) S. Anm. 21.

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