Panjjbct. L. XXIV. Tit. i. De donalionibus intcr etc. 741
•'hergeben hat, dass sie ihn nach einer bestimmten Zeit frei-lassen solle, dann erst ihr Eigenthum werden, wenn sie [ihn],Nachdem die Zeit erfüllt ist, freigelassen haben wird. Daherbewirkt sie Nichts, wenn sie ihn Torher freilässt. Aber 2S )*"|ch das muss man wissen, dass wenn Jemand seiner Ehefrauleinen Sclaven] geschenkt haben wird, damit sie ihn innerhalb* u, es Jahres freilassen solle, sie ihn sodann innerhalb einesJ abres nicht freigelassen haben wird, sie dadurch, dass sie ihnReiher freilässt, Nichts bewirkt.
8. GAJ. üb. XI. ad Ed. prov. — Wenn die Ehe früher,als der Sclav freigelassen wird, durch Tod oder Scheidung•"'»gelost sein wird, so wird die Schenkung wieder aufge-°beu; denn es scheint in der Schenkung die Bedingung eut-alten zu se i n } J ass e r während der Dauer der Ehe freige-'assen werden solle.. 9. ULP. üb. XXXII. ad Sabin. — Wenn ein Ehemann^iner Ehefrau einen solchen [Sclaven] schenken sollte , wel-* le r in der Lage ist, dass er niemals in Freiheit gesetzt wer-«n kann, so muss man sagen , dass durch diese Schenkung""ernannt Nichts bewirkt werde. §, 1. Jul iaiius sagt,"Clin die |i" rai i [den Sclaven], nachdem sie [von ihm] Geld'•»pfangeu habe, freigelassen, oder ihm Dienste 26 ) auferlegt•►?. e , so werde sie ihm zwar rechtlich erlaubler Weise die•"'euste anliegen und es gelte die Verbindlichkeit, auch scheine,e Frau nicht aus dem Vermögen des Mannes reicher zuVerden, da [der Sclav] die [Dienste] als Freigelassener ver-lache; wenn aber die Frau wegen der Freilassung einenre is erhalten, und dann freigelassen habe, so bleiben die Gel-j, r > WeiMi er sie ans seinem Sondergnt gegeben hat, deinanne, -\venu sie aber ein Anderer für ihn gegeben hat,Werden sie Eigenthum der Frau werden; und diese Mei-""'? ist richtig. §. 2. Schenkungen auf den Todesfall zwi-le » einem Manne und [seiner] Ehefrau sind [als gültig] an-kommen worden,
<, 10. GAJ. lib. XI. ad Ed. prov. — weil der Erfolg der' ch - en kung iu die Zeit fällt, wo sie aufgehört haben , Mann" nt * Ehefrau zu sein;
11. ULP. lib. XXXII. ad Sabin. — aber vor der Hand, e ™en die Sachen nicht sogleich Eigenthum desjenigen [Gat-d V s ' e gescheukt worden sind, sondern erst dann, wenn
, er *od erfolgt ist; in der Zwisch.enz.pit bleibt also das Eigen-""'ö bei dein, welcher [sie] geschenkt bat. §• 1. Aber wennldl > sagt, dass Scheukuugeu uuf den Todesfall zwischen einem
•&) Viani für srd. S. v. Glück a. a. O. S. 28.^ b ) Als Gegenleistung für die Freilassung.