728 Pandect. L. XXIII. Tit. 5. De fundo dotali.
16. TRYPHONIN. Hb. XI. Bisp. — Wenn eine Frauem Grundstück, welches Titius in gutem Glauben besass unddurch langjährigen Besitz eigentümlich erwerben konnte, ah>das ihnge zum Heirathsgut bestellt liat, und der Mann unter-lassen haben wird, dasselbe zu fordern, da er dies doch thunkonnte '"), so hat er dies auf seine Gefahr gelhan. Dennwenngleich das Juli sehe Gesetz, welches verbietet, dassem zum Heirathsgut gehöriges Grundstück veräussert werde,sich auch auf eine Erwerbung: der Art » 8 8 ) bezieht, so unter-bricht es doch nicht einen solchen Besitz, welcher lange Zeithindurch ausgeübt wird, wenn [derselbe] schon angefangenLatte, ehe dag Grundstück zum Heirathsgut bestellt wurde.ytohch wenn nur noch ganz wenige Tage zur Vollendungder Verehrung übrig gewesen sind "> e) , 8 o wird dein Ehe-mann nichts angerechnet werden
17. MARCIAN. lib. VII. Big. _ Der Ehemann hatein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück verkauft und ube&geben; wenn die Frau während der Ehe verstorben »ein wird,und der Ehemann das Heirathsgut gewonnen Lat, so kann da»Grundstück dem Käufer nicht genommen werden.
18. JAVOLEN. lib. VI. ex Posterior. Lab. - D fmann hatte auf dem zum Heirathsgut gehörigen GrundstückMarmorbrüche eröffnet; es fragt sich, wem nach erfolgtetÄcheidung der Marmor, welcher gebrochen, aber nicht fortg*'schallt worden wäre , gehöre , und ob die auf den Steinbruchverwendeten Kosten die Frau, oder der Mann leisten inff«e?I-abeo sagt, der Marmor gehöre dem Manne-, im XJebrige»behauptet er, dass dem Manne von der Frau Nichts zu le'*' 6 "Bei, weil sowohl jene Kosten nicht notbwendig wären, als m icbdas Grundstück [durch den MarmorbnichJ schlechter geworde»Ware. Ich bin der Meinung, dass wenn es ein solcher Stein-b ruch ist, In welch em der Stein nachwachsen kann l9 °), ** cht
Nichts desto weniger Hess ihm die Frau den Besitz desGrundstücks. Sie stirbt; können ihre Erben aus jenem Briete
nur das Grundstück klagen? Unmöglich, da es nur ein pactumnulluni ist.
187) Da ihm die Fran die Vindicationsklage cedirt hatte odercediren wollte. S. y. Glück a. a. O. S. 125. Anm. 6.
188) Unter «lern Verbot der Veräusserunir des fundus doW swar auch das Verbot der Ersitzung desselben von Seite«eines Dritten wahrend der Ehe begriifen.
189) So dass es dem Mann nicht mehr möglich war, durch An-stellung der Vindication den Besitz zu unterbrechen. ._
190) S. die Bern, zu t. 32. D. de j. dot. 23. 3. und L. 7. §■ *?'sol. matr. 24. 3. Labeo spricht von einem Steinbruch, "*welchem der Stein nicht nachwächst, Ja vo lentis von einen»solchen, in welchem der Stein nachwächst.