Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
727
Einzelbild herunterladen
 

Panukct. L. XXIH. Tit. 5. Doßmdo dotuti. TZ7

Ha £t , auch wenn nicht das ganze [Grundstück,] sondern . nur,r 8eud ein Theil desselben [von dem Legatar] vindicirt wer-den'nue, so bleibe , wenn nur irgend ein Tlieil, um das"eirathsgut vollständig zu machon, fehle, nur da» von demGrundstück] bei der Frau, was an dem Betrag des Heiraths-

S«t8 fehlt.

14. PAUL. lib. III. de adult. Wenn eine Frauens-person , welche den Titius heirathen will, mit dein Willen"««selben ein Grundstück als Ileirathsgut dem Mävius über-S'pt, so wird das Ileirathsgut in der Lage sein, in welcher esSem würde, wenn sie dem Titius selbst das Grundstück über-tuen hätte. §. 1. Wenn Jemand für eine Frau ein Grund-*>"ck zum Ileirathsgut gegeben haben wird, so wird dasRundstück zum Heirathggut gehören, denn es scheint d'es"Mundstück wegen der Ehefrau au den Ehemann gekommen* w s ein. §. 5. Wenn ein Ehemann ein fremdes Grundstücktler Frau zu leisten schuldig sein, und die Frau ihm dasselbea ' 8 Heirathsgut versprochen haben sollte, so wird es mioiit-* c hieden sein, [ob das Grundstück Gegenstand des Ileirathsgut»Y^de,] und es wird dann Gegenstand des Ileirathsguls wer-!j en , wenn es au den [Mann] gekommen sein wird. §. 3."Venn eine Frau ein ihr Iegirtes Grundstück um [der Bestel-«lvigj eines Ileirathsgut» willen ausgeschlagen, oder auch , daWir] Mann [ihr] substituirt war, eine Erbschaft oder ein Legat""Zunehmen, unterlassen haben wird ie5 ), so wird das Grund-s, "ck Gegenstand des Heirathsguts «eiu.

15. PAPIN1AN. lib. III. Rem. Blau hat angenom-

'oeji, ,i agg d er ]yj an n ein zum Ileirathsgut gehöriges Grundstück,

essen Besitz er behalten hat, nachdem er an seine Ehefrau

*j ln en Brief abgeschickt hatte, in welchem er erklärt hat, das»

a * Grundstück nicht Gegenstand des Heiratlisguts sein werde,

ac h dem -yyähreni 4 er l£\ ie erfolgten Tod der Frau behalte,

^ e il die Frau aus dein Pactum keine Klage gehabt hat ' 8 6 ).

*&>) In dem ersten Fall war der Mann Erbe, die Frau Lega-*»rin, in dein zweiten war sie Erbin oder Legatarin, derMann aber auf den Fall, dass sie die Erbschaft oder das Le-gat n i cn t bekommen würde, Erbe oder Legatar. In beiden* allen entsagte sie ihrem Recht, um dadurch ein Ileirathsgutzu bestellen, so dass im ersten Fall das Legat iu der Erb-schaft blieb, im «weiten Erbschaft oder Legat an den Mann

J 86) T) er p a u t ii eser Stelle ist folgender: Ein Manu hatte von«einer Frau ein Grundstück als dos erhalten, und nach demvorjnstin. Recht (Ulp. Fr. VI. 5.) behielt er dies auch nach»«Igelöster Ehe. Während der übe erklärte er aber in einem8 »ef seiner Frau, dass er auf das Grundstück verzichte.