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2 (1831)
Entstehung
Seite
726
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726 Pandect. L. XXJII. Tit. 5. De fundo dotali.

wohl auch, wenn jenes [von ihm] noch nicht wiedergekäut*worden ist, auch das andere veräussern kann, weil er das an-dere wieder kaufen kann, oder ob man dies nicht annehmendarf, [weil es sonst geschehen würde,] dass gar keins iin Hei-rathsgut befindlich wäre ? Sicher wird [das eine Grundstück]in Folge dessen , was nachher geschehen ist , für mit Rechtveräussert gehalten werden, wenn das [andere] nachher wiedergekauft worden ist.

11. AFRICAN. lib. VIII. Quaest. Wenn aber eingeschätztes * 8 2 ) Grundstück zum Ileirathsgut gegeben «einsollte, so dass die Frau die "Wahl 103 ) haben sollte, s» uat[Africanus] gesagt, dass das Grundstück nicht vcräiis»«"werden könne; wenn es aber in dem Ermessen des EhemannesStehen sollte, so sei es umgekehrt; .

12. PAPIJVIAN. lib. I. de adult. wenn gleich nachgetrennter Ehe das Grundstück als Gegenstand des Heiratlmg 0 ' 9angesehen wird. §. 1, Der Wille des Schwiegervaters hnbei dem Verkauf eines zum Ileirathsgut gehörigen Grundstück»keine Kraft.

13. ULP. lib. V. de adult ------Unter einem zum He*"

rathsgiir gehörigen Grundstück müssen wir sowohl cht städii"sches, als ein ländliches verstehen; denn das Juli sehe Gesetwird sich auf jedes Gebäude beziehen. §. 1. In der Benenn«''?Grundstück ist auch ein Theil desselben begriffen. Desba'wird man nicht veräussern können, mag ein ganzes Grün -stück zum Heiratbsgut gegeben sein, oder ein Theil ein*Grundstückes; uud dies befolgen wir als Hecht. §.2. A»Gegenstand des Meirathsgufs sehen wir ein Grundstück «'""an, weuu der Ehemann das Etgenthum daran erworben b» »80 dass dann erst die Veräussening verboten ist. §. 3. A' |Cdem Erben der Frau wird dieselbe Hülfe lS4 ) geleistet Ver-den, was der Frau geleistet wurde. §. 4. Wenn eine Ehe-frau [von ihrem Manne] zur Erbin eingesetzt und ein z«_Ileirathsgut gehöriges Grundstück [einem Anderen] legirt s«wird, so gilt das Legat, wenn die Frau nach Abzug der h^'gate deu Betrag des Heirathsguts in der Erbschaft haben ' w "\'wo nicht, go fragt es sich, ob das Legat gelte. Scävoi

ambnlaloria aus der ersten Hälfte des Satzes in der zwcife"in Gedanken wiederholen lassen, ohne dass eine Aeuderindes Textes nöthig wäre?

182) Taxalionis causa. S. L. 10. $. 6. im vorherg. Titel.

183) Ob sie das Grundstück oder dessen durch die Schatzuigbestimmten "Werth zurück Indien wolle.. l ,

184) Dass er nämlicfi den veräusserten fundus dataiis von 1dem Besitzer zurückfordern könne.