Pahdect. L. XXIII. Tit. 5. De fundo äotali. 725
Statt? Es wird in der Pflicht des über das Heirathsgnt Rich-tenden liegeil, dass er befehle, dass das Grundstück, nachdem"> e Dienstbarkeit wieder hergestellt worden ist, der Frau oder"irein Erben zurückgegeben werden solle.
8. ALFEN. Hb, III. Bigcst. a Paulo epitotn. — Eiu"*ann hatte auf Bitten seiner Ehefrau auf dem zum Heiraths-gnt gehörigen Grundstück eine Oelbaumpflanzung umgehauen,ja der Absicht, um wieder junge [Bäume] hinzusetzen; nach-* le, ' War der Mann gestorben und hatte der Ehefrau das Hei-'"•hsgut vorweg legirt; [Alfenus] hat zum Bescheid gegeben,«as's das Holz, welches aus der Oelbaumpflanzung ausgehauenWa re, der Frau zurückgegeben werden müsse.
9. AFBICAN. lib. VIII. Qtiacst.— [Africanus sagt,]weun eine Frau ihrem Eheinaune, der ihr ein Grundstück zu•eisten schuldig ist, das , was er schuldet, zum Heirathsgufversprochen habe , so we'rde das Grundstück Gegenstand des" e iratlisguts. §. 1. Wenn sie aber dem [Manne], welcher*' n Grundstück, oder Zebu zu leisten schuldig gewesen ist,l«as, was er schuldet, zum Heirathsgiit}, verspreche, so stehee * in dem Ermessen des Mannes , was Gegenstand des Ilei-Jj^usguig gein solle. §. 2. Wenn aber der Ehemann den*hclius oder ein Grundstück zu leisten schuldig gewesen ist,Mn d il lm das , was er schuldet, zum Heirathsgut versprochenSe,u 8oII( e , so sei, wenn Stichus gestorben wäre, das Grund-stück Gegenstand des Heirathsguts. §. 3. Diesem sei ent-*l" , eclieiid, sagt er, dass, wenn dem, welcher [entweder) das,Y or öeüscb.e oder das Seinptonische Grundstück zu leisten schul-
} S ist, das , was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen
"•"■den sei, das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts sei,
^ e 'ches von beiden er zum Gegenstand des Heirathsguts haben
°|'e, freilich werde er [auch], welches von beiden er wolle,
^äussern, [dann aber] könne das andere nicht ver'äussert wer-
e "? Wenn er jedoch das veräusserte wieder kaufe, so sei es
J'och i u 8emer Gewalt, ob er das, welches er zurückbehalten
a "e, veräussern wolle;
j 10. PAUL. lib. V. QuaesU — es wird also der Wille
es Gesetzes veränderlich sein , weil es die das Heirathsgut
Reffende Verbindlichkeit gewesen ist 181 ). Ob er also
18 *) Eni ergo poieslas legis ambulatoria, quin dotalis fuit°b/igntio, .1. h. sowie der Mann in Folge seiner Verbindlich-keit freie Wahl hat, was er tbtin wolle, so richtet sich auch«a» Gesetz nach seinem Willen. Cujnc. XI Observ. c. 28.Verbessert: quin doiis talis f. obl., Luza«. Observ. ad'■<■ ./»//. rf« f. a.z quia dotalis tatisf. obl. 'S- v. Gluck
a. O. XXV.
quia,S. 397. Aiun. 70.
Sollte man aber nicht das