Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
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724
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724 Pamdbct. L. XXIII. Tit. 5. De fundo dotali.

3. PAUL. Hb. XXXVI. ad Ed. Ein Grundstück,welches einem zum Heirathsgut gehörigen Sclaven vermachtworden ist, ist dem Julis che n Gesetz unterworfen, gleichals ob es ein zum Heirathsgut gehöriges wäre. §. 1. So oitaber kann ein Grundstück nicht veräussert werden, als derFrau die Klage wegen des Heirathsguts zusteht oder überhauptzustehen würde.

4. GAJ. lib. XI. ad Ed. prov. Das Juli sehe Ge-setz, welches in Bezug auf das zum Heirathsgut gehörigeGrundstück dafür gesorgt hat, dass es der Ehemann nicht [al*Pfand] verbindlich machen oder veräussern dürfe, ist mit Aus-dehnung (pleniiis) zu erklären, so dass auch in Bezug auf deUBräutigam dasselbe Hechtens ist, wag in Bezug auf den E |ie 'mann [gilt].

5. ÜLP. lib. IL de omnib. Tribunal. Julian i'Shat im sechzehnten Buche der Digesta geschrieben, dass «1 erEhemann weder die einem zum Heirathsgut gehörigen Gr"'"*'stücke zuständigen Dieustbarkeiteu verlieren, noch demselb e "andere aullegen könne.

6. Idem lib. V. Je adull. Aber auch die [Ersitz""?der] Freiheit von einer Dienstbarkeit, welche einem zum U ci 'rafhsgut gehörigen städtischen Grundstück zusteht, ist niWgestattet, damit durch nichts der Zustand des Grundstück»schlechter werde.

7. JULIAN, lib. XVI. pig. Wenn der Ehem»" nda« einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück dienendeGrundstück des Titius erworben haben wird, so wird d> eDienstbarkeit durch die Vereinigung 1S0 ) aufgehoben. Aberwenn der Ehemann dasselbe [Grundstück] dem Titius , ohneWiederherstellung der Dienstbarkeit, zurückgegeben haben wird»so wird ihm dies angerechnet werden und er wird in diesemFalle den Wertb. des streitigen Gegenstandes leisten; wen"aber der Ehemann nicht zahlungsfähig sein wird, so werdender Frau analoge Klagen gegen den Titius auf Wiederherstel-lung der Dienstbarkeit gegeben. §. 1. Aber wenn die Ehe-frau ein Grundstück, welchem die Grundstücke des Mannesdurch eine Dienstbarkeit unterworfen waren, zum Heirathsgutgibt, so kommt das Grundstück an den Ehemann, nachdemdie Dienstbarkeit verloren gegangen ist, und darum kann eshicht so angesehen werden, als sei durch den Ehemann dasRecht des Grundstücks schlechter geworden. Was findet also

180) Des dienenden Grundstücks mit dem berechtigten untereinem Eigenthümer (confundiiur).