Pandect. V. XXIII. Tit. ö. De fundo iloiali.
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Heirathsgut versprochen IiaUe, und paciscirt hat, dass er eswicht wider Willen zu zahlen brauche, so glaube ich, «las«nichts von ihm zu fordern ist, weil das, was nach dem abge-schlossenen Vertrag- nicht wider seinen Willen gefordert wer-^ ei > solle, nicht in dem RechtsvcrhälUiiss eines Heirathsgutsfe « sein scheint.
Fünfter Titel.
De fundo dotali.
{T^on dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück.)
1. PAUL. üb. XXXVI. ad Ed. — Zuweilen fällt dag" "tische Gesetz über das zum Heirathsgut gehörige Grund-stück weg, [z. B.] wenn deswegen, weil der Ehemann wegen®»nes bevorstehenden Schadens nicht Sicherheit gab, der Nach-b ar in den [natürlichen] Besitz des zum Heirathsgut gehörigenGrundstücks eingewiesen seiu , sodann [juristisch] zu besitzen^gewiesen sein sollte ' 7 s ); denn hier wird der Nachbar•pgenthumer , weil diese Veräiisserung nicht freiwillig- ist.*• 1. Aber auch durch die Nachfolge iu das gesammte Ver-zügen [des Ehemannes] als Ganzes ' r °) geht das Grundstück,s °vveit es möglich ist, auf einen Anderen über, z. B. auf den^'"ben des Ehemannes, jedoch mit seinem Rechte, dass est l »üm\ich] nicht veräussert werden kann.
2. ULP. üb. V. de adiilt. — Wenn der Ehemann inSclaverei g Cva tljen se in wird, so fragt es sich, ob [sein] Herrei 'u MolcLes Grundstück nicht verä'nssern könne ? Und ich glaube,dass «lies wahrer ist. §. 1. Darum wird auch, wenn das Gruud-s *'<ck an den Fiscus gekommen sein wird, nichts desto weniger*er Verkauf desselben verhindert, obwohl der Fiscus immerei " sicherer Nachfolger und zahlungsfähig ist.
*78) Jitsst/s sil possrdere. Die L. Julia verbot nämlich die Ter-inissernug des fundus dotitlis; dies Verbot bezog sich abernicht auf die aus rechtlicher Nothwendigkeit geschehenenVerä'usscniiigeii. In unserer Stelle hatte der Ehemann seinemNachbar die cautio damni infecti wegen des Dotalgrundslücks«icht geleistet, dieser erhielt daher die missio ex prhno de-creto und dadurch den Mitbesitz (possessio), und da der Mannauch jetzt noch nicht Sicherheit gab, die missio ex seeundodecrclo und dadurch Eigenthum, nämlich das sogenannte l>oni-tarische mit der conditio usucapiendi, was hier durch possidereausgedrückt wird. Vgl. v. Savieny d. R. «1. Besitzes8- 176. u. 282.
1? 9) i> er unversitatem. S. Hasse im Arch. f. d. civ. Prax.Bd. 5. S. 41.
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