722 Pandect. L. XXIII. Tit. 4. De pacth dolalibus.
einen Solin oder eine Tochter gehabt hätte. Von der andere«Seite wurde geantwortet, das» zwar die Einrede des gewon»-liehen Vertrags ' 7 s ) auch dem Erben nütze, aber in dem v° r ~liegenden Falle wird er sich nicht als Erbe der Frau mit en> eraus der Person der Verstorbenen [abgeleiteten] Einrede schulen»sondern er selbst war in der Lage, dass er auch bei Lebzeiten derFrau, wenn man von ihm das lieirathsgiit gefordert hätte, denMarullus mit jener Einrede hätte abweisen können, weil ci"°Scheidung » 7 °) Statt gefunden hatte, und dieselbe Vertheidig'j"&behielt er auch nach dein Tode seiner Schwester. Daher « 8man angenommen, dass er Ton jener Forderung freigesproej 16werden müsse, so jedoch, dass durch dieses Urtheil keine* *ininderiing der Forderung des Fideicommisses Statt n ",sollte , welche Marullus, als Erbe seiner Frau durch * el
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Tochter, nach Erbrecht auf die Hälfte hatte.
M. SCAEVOLA Üb. III. Quaesi. — Wenn ^n*^einem Mann und seiner Ehefrau die Uebereinkunft S elr0worden ist, dass dio noch nicht gezogenen Früchte des * \ r -\ tJahres der Ehe ein Gewinn der Frau werden sollen, *° *ein Pactum der Art.
32. JAVOLEN. lib. VI. ex Posleriorib. LabeeH; -~~Eine Ehefrau halte ihrem Mann ein zu Hundert geick 8** .Grundstück zum Ileirathggut gegeben, sodann hatte sie l0 ''., , PManne das Pactum abgeschlossen, dass weun eine Sehe""' *Statt gefunden hätte , der Mann das Grundstück um deW» ;<Preis zurückerstatten sollte 1T1 ); nachher hatte der M» 0 " .dem Willen der Ehefrau jene» Grundstück für Zvreihu»» 8 ^verkauft und es hatte eine Scheidung Statt gefunden? 'beo g-laiibt, das« dem Manne die Erlaubnis» gegeben v/ 8t _ .müsse, ob er die Zweihundert oder das Grundstück *° r ", . .geben wolle, und dass ihm das abgeschlossene Pactum »>erlassen werden dürfe. Ich glaube, dass La beo dies " e *zum Bescheid gegeben habe , weil das Grundstück m 1 ' # ,Willen der Frau rerkanCt worden ist, sonst wäre auf l 8Fall das Grundstück zurückzuerstatten gewesen. §. !• Y „ein Vater.für seine Tochter eine bestimmte Geldsumme z
175) Pfic/i vulgaris, weil nämlich bei der Bestellung 1 « cs *[;»rathsguts für die Töchter üie Väter das Pactum: wenn o'Tochter während der Ehe verstorben sein W» r »hinzuzufügen pflegten. 8, Cujac. IV- Observ. 23. ....
176) Weil die Ehe nicht durch den Tod der Frau, auf welc ne 'Fall die Stipulation ging , sondern durch Scheidung beeiiu'fawar. . ß
177) Aestimatio iaratwms causa, g.. die Bern, zn L. 10. $■L. 18. cod.