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2 (1831)
Entstehung
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721
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Pandect. l>. XXIII. Tit. 4. De pactis dotalibus. 721

»• 2. Eine ,Fran tat in Betreff des Heirathsguts, welches sieSegeben hat, paciscirt, dass, wenn sie wahrend der Ehe ver-dorben wäre, dasselbe ihrem Bruder zurückgegeben werden*°Ute, und dieser hat es. sich auf diesen Fall stipulirt; die FrauJ'W sterbend einige zum Heirathsgut gehörige Sachen ihrem^bemann und Anderen legirt, einige von den zum Ileiraths-S"t gehörigen Sclaven hat sie freigelassen; man hat gefragt,ob der Ehemann wegen der Sachen, welche die Frau legirt,"nd d er Sclaven, welche sie freigelassen hat, dem Bruder der-

«ben gehalten ist? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass*j lc uls angeführt würde, warum er nicht gehalten sein sollte,? a auch die Erben der Verstorbenen sowohl den Legataren alslu Bezug auf die Freilassungen verpllichtet seien.j 30. TKYi'HOOTiY. lib. X. Dkp. — Bäbius MarceUusJ^te als Heirathsgut für seine Tochter dein Bäbius Moralins"»iidert versprechen, und es war zwischen ihnen die Ueber-JJ'k.unft getroll'en worden, dass jenes Heirathsgut während der7 ,l ' e nicht gefordert werden sollte 17 ~), oder dass, wenn nach??" 1 Tode des Vaters t73 ) die Tochter während der Ehe ohneZunder verstorben wäre, die Hälfte des Heirathsguts bei dein

Julius bleiben, die Hälfte dem Bruder der Frau ausgeant-^•"tet werden sollte, und dies [Alles] ist auch in eine Stipu-

a 'ion g- e [, rac ht worden. Als nun MarceUus gestorben, sein

J?°hu una S eine Tochter noch am Leben und [von ihm] der••«citer das ganze Heirathsgut vorweg vermacht war, so* at sich Marullus , nachdem [ihm] eine Tochter geboren war,frieden und [seine] Frau ist verstorben, indem sie ihren~ r <ider und ihre Tochter zu gleichen Theilen zu Erben hinter-^»seu haue. Marullus forderte nun bei dem Prätor Petroniusr™gnug von dem Sohne des MarceUus, als Erben, aus deinJ^'sprechen des Ileiralhsguts das ganze Heirathsgut, gestützt aufy e " innthmaasslichen Schluss, nach weichein i 74 ), wenn zwischenj w eien angenommen worden wäre, dass, wenn die Frau, ohnej Ss ein Sohn [von ihr] da wäre, gestorben wäre, ein Theil^ Heirathsgut» hei dein Ehemaune zurückbleiben sollte , siegewiss „ opu lne ij r darüber übereingekommen wären , dass ihmas ganze Heirathsgut gehören sollte, wenn er [von der Frau]

*72) D. h. so lange, als Bäb. MarceUus , der Versprecher desHeirathsguts, lebe, solle Bäb. Marullus dasselbe von ihmWährend der Ehe nicht fordern. S. L. 11. h. t.

11 p Von welcher Zeit an also Marullus das Recht, die dos znlordern, hatte. , ,. .

l7 *) In der Flor. Hdsch. steht quasi, Haloander liest qma st;durch Trennung des qua non si scheint aller Anstoss zu ver-schwinden.

Corp,

jur, civ. II.

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