720 Pandect. L. XXIII. Tit. 4. De pacih dolalibus.
kiinft der Beschaffenheit des Vorgefallenen gemäss in Bolge[des durch die] Sitten [eingeführten Rechts] zu verwerfen.
28. PAUL. lib. V. Qnaest. — Du fragst, ob das Fac-tum gelte, wenn eine Frau entweder vor [Eingehung] der Ii|| e >oder nach [Eingehung] der Ehe paciscirt habe, dass der ula"*biger der Frau mit den Früchten des Grundstücks, wel c " e jjsie zum Heirathsgut gegeben hat, abgefunden werden «o" eIch antworte, dass das Pactum gelte, wenn man darüber vo
| Eingehung] der Ehe übereingekommen sei, lind dass auf dieWeiBe ein geringeres Heirathsgut bestellt worden sei; 1186 .|Eingehung] der Ehe aber paciscirt der Ehemann, weil aFrüchte [des Heirathsgnts] die Lasten der Ehe erleichtern «°len, schon über das Seinige, [wenn er verspricht,] den " . ,biger (mit den Früchten] abfinden zu wollen, und es W*| also] eine reine Schenkung Statt fiuden 1 7 °).
29. SCAEVOLA lib. II. Mesp. — Als ein Eheina»»»welcher abgeschätzte Grundstücke zum Heirathsgut erhalteLatte, während die Ehe bestand, um die Frau zu verkürze" Pciscirt hatte, dass die Grundstücke als nicht geschützte gelten s°ten, damit er sie ohne seine Gefahr verschJechtern könnte ^so hat man gefragt , ob die Grundstücke der frühereu sebriliehen Uebereinkiinft über das Heirathsgut gemäss fen» cl " aabgeschätzte gelten müssten und die Gefahr derselben den »»manu treil'en miisste. Ich habe zum Bescheid gegeben , ° a[die Gültigkeit] des Pactmns, wegen dessen man fragte, dar(nicht behindert werde , weil es während der Ehe gescblos 9worden wäre, wenn sich das Heirathsgut [in Folge desseio Jnicht in' einer schlimmem Lage befände, dass [aber] der W*mann, wenn er, nachdem dies Pactum zugelassen v* , ° rwäre , nichts desto weniger die Gruudstücke verschlechtert »deswegen auch auf die Hciralhsgiitsklage gehalten »ei. §•Titius hat für eine Frau ein Heirathsgut gegeben und 1«"sich auf den Fall des Todes [der Frau] und der Scheidungstipulirt; nach erfolgter Scheidung ist das Heirathsgut » |Czurückgefordert worden und Titius gestorben; die Fraumit dem Willen seines Erben die Ehe wieder erneuert; ' naLat gefragt, ob er aus der Stipulation das Heirathsgut forderkönne? Ich habe zum liescheid gegeben, dass der Erbe o eTitius, wenn er eingewilligt hätte, dass jener Betrag, ^f'^f"er aus der Stipulation hätte erlangen können, nachdem die l 1 ij»erneuert worden war, Gegenstand des Heirathsguts W'"' de >durch die Einrede des Pactuins zurückgewiesen werden koß»
170) Die bekanntlich unter Ehegatten verboten ist, daher g
das Pactum dann nicht.171; S. die Bern, zu L. 10. J. 6. im vorherg. Tit.