Pandect. L. XXIII. Tit. 4. Do pactis doinJibus, 719
*> e gebene Versprecheu [von dem Manne] nicLt gehalten worden
> .f*o igt der Frau, wenngleich keine directe Klage zusieht,
°cn eine analoge Klage auf das Geschehene zu geben. §, 4.
s eine Tochter für »ich ein Heirathsgut versprach, so hat
,e paciscirt, dass , wenn .sie während der Ehe ohue Kinder
? r «torben wäre, das Heirathsgut ihrer Mutter gezahlt werde»
j£, ' durch das Pactum der Tochter wird der Mutter keine
Ij"» 8 erworben; wenn jedoch der Erbe des Mädchen« der
g 0 " lte . r < * as *" Geld bestehende Heirathsgut gezahlt haben wird,
U 1*"'!' dew Manne, wenn er gegen das, was man durch
jj. erei nkunft angenommen hat, das Heirathsgut fordert, eine
tyc, rede ! m r We «' e s<elie "- §' 5l Ein Valer Lat ai,f de " Knll >j ". 8 eme Tochter verheirathet verstorben wäre, sich stipulirt,
Kl u das Heirathsgut gegeben werden solle; wahrend dieVvo , s ' an d, ist er wegen eines Capitalverbrechens verurlheiltTorf eu l8 '); wenn eine Scheidung erfolgt, oder durch denlj ,. " es Mannes die Ehe getrennt worden ist, so fallt dieder |"f U "^ der Stipulation weg; wenn aber die Frau währendSli 1 6 - Vers ' or ben sein sollte, so würde dem Fiscus aus der^: !' at ' on die lleirathsgulsklage erworben werden; wenn aber\Vo a Ilac ^ e,ner ernstlich gemeinten Scheidung erneuertftirl * 8t ' 80 verfallt die Stipulation zum Besten des Fiscus
') wenngleich die Tochter während der Ehe verstorben ist,Wie Stipulation] sich auf die erste Ehe bezieht,aus V * * DEM 'i°* !• ücjinit. — Wenn eine Frau nach einerKi A rs ' e lhiug [Statt gefundenen] zeitigen Trennung 1G8 ), daals e ^- Vor ^ an ^ eu waren, zurückgekehrt ist, und man gleichdass • ^ *' le ^" ,<racüt ^ c '' 5 die Uebereinkunft getroffen hat:sie ohne Heirathsgut sein solle lU9 ), so ist die Ueberein-
,,). Und so ging sein Vermögen, also auch das Hecht aus der
Stin i• •»' "S Bei " vermögen,1681 /'''"" DI,f den F'S C " S "' >er -
Gl ''"''£"'"»« , s. die Bern, zu L. 31. im vorherg. Tit. von
Stell a- - a " °- XXV ' Si 4r>7, A,,m " 37 " 1)emerkt 7n dieser, "e: jBin jurgium wurde vennuthet, wenn Kin-8 - r a ' l .s der Ehe vorhanden waren. Die Frau aber»nif* hier ein Di vo r tium, oderdrohete d a-
„ ' "ml bewog den Mann, um sie wieder gut zu«ei C ' zu einem Vertrage, wpdurch er sich
,,.7 ei: Ansprüche auf das ihm versprochene Hei-5M5f««r* begab.
lß 9) Die
Bast] 1 . XXIX. 5. 25. T. IV. p. 693. und d. Schal. 1.
äiip e| kliiren dies So: dass der Ehemann die versprochene,dp/ Mocl1 ,,icht eingebrachte dos nicht fordern solle. All-ere verstehen es so, dass der Mann das Heirathsgut heraus-w» ?" solle - °cr Grund, warum der Vertrag nicht gelte, ist,schi e 1 eil,e Schenkung enthält, und diese unter Ehegatteno Ln ?» durch die mores T verboten ist. S. v. Gluck a. a. O.■ *oö. Anm. 39.